Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 52 Seiten

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jedoch durch das involvierte Postunternehmen zu tragen. Das Verfahren muss so ausgestaltet sein, dass Streitfälle angemessen und zügig geregelt werden können. Es muss zudem auch denjenigen Fällen, in denen mehr als ein Postunternehmen beteiligt ist, gerecht werden. Im Interesse der Transparenz sind jährlich die Anzahl der Beschwerden sowie die Art und Weise ihrer Erledigung zu veröffentlichen.

Inhaltlich sollen die Beschwerdegründe, mit denen die Konsumentinnen und Konsumenten an die Schlichtungsstelle gelangen, nicht beschränkt sein. In jüngster Zeit haben sich auch im postalischen Umfeld Praktiken etabliert, die weitergehende Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten nötig machen, wie bspw. die unerwünschte Werbung oder die gewerbsmässige Verwendung von persönlichen Daten. Auch in diesen Fällen soll die Möglichkeit geschaffen werden, an die Schlichtungsstelle zu gelangen. Ist das Schlichtungsverfahren offensichtlich missbräuchlich eingeleitet worden, werden die Anrufenden für die verursachten Kosten belangt.

Die Errichtung der Schlichtungsstelle wird in Absatz 1 der PostCom übertragen. Die Schlichtungsstelle muss personell und fachlich unabhängig sein sowohl von der Regulationsbehörde als auch von den Anbieterinnen von Postdiensten. Die PostCom ist federführend damit beauftragt, mit allen Beteiligten innert nützlicher Frist eine Lösung zur Errichtung dieser Schlichtungsstelle zu finden. Dabei soll eine Lösung mit einer unabhängigen Stiftung als Trägerin der Schlichtungsstelle im Vordergrund stehen.

Art. 33 Rechtschutz

Der Rechtschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

7.1.2.7 Abgaben

Art. 34 Verwaltungsgebühren

Verwaltungsgebühren sind von denjenigen natürlichen oder juristischen Personen geschuldet, welche Adressatinnen oder Adressaten einer Verfügung sind oder einen entsprechenden Verwaltungsakt ausgelöst haben. Die Gebühren müssen angemessen und kostendeckend sein. Damit soll sichergestellt werden, dass mit dem Vollzug des Postgesetzes verbundenen Regulierungskosten weitgehend durch den Sektor selber getragen werden. Zur Deckung von Aufsichtskosten, die nicht durch Gebühren gedeckt sind, kann die PostCom eine Aufsichtsabgabe erheben.

Art. 35 Zuständigkeit

Der Bundesrat legt die Verwaltungsgebühren fest.