Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 52 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 46Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 36 Abgabe zur Finanzierung der Grundversorgung
Hat eine Anbieterin Nettokosten im Sinne der bundesrätlichen Vorgaben geltend gemacht, so erhebt die PostCom gestützt auf Absatz 1 bei allen Anbieterinnen eine Abgabe zur Finanzierung dieser Nettokosten.
Die Abgabe wird gemäss Absatz 2 auf den Umsätzen aus den Diensten im Bereich der Grundversorgung erhoben. Der Bundesrat konkretisiert in der Verordnung, welche Dienste als solche im "Bereich der Grundversorgung" gelten und mit der Abgabe belegt werden sollen. Dabei prüft er, ob diese Dienstleistungen in ihrem Umfang und ihrer Qualität aus Sicht der Konsumentinnen und Konsumenten diejenigen der Konzessionärin ersetzen könnten. Grundsätzlich sind demnach alle Anbieterinnen abgabepflichtig, sofern sie die entsprechenden Dienste anbieten. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Höhe der Nettokosten. Diese werden anteilsmässig auf die abgabepflichtigen Anbieterinnen verteilt, sie dürfen jedoch nicht die Anbieterinnen unverhältnismässig belasten, indem sie faktisch dazu führen, dass die Anbieterinnen ihre Tätigkeiten nicht mehr gewinnbringend betreiben können und damit eine Verletzung von Artikel 27 BV vorliegen würde. Der Bundesrat legt die Details zur Berechnung der Abgaben in der Verordnung fest. Die PostCom verfügt gestützt darauf die jeweiligen Abgaben.
Die Abgabe ist eine Kausalabgabe. Sie dient als Ausgleich für die Nettolast aus der Grundversorgungsverpflichtung und somit der Errichtung eines fairen Wettbewerbs zwischen allen Marktteilnehmerinnen im Bereich der Grundversorgung. Ihre Erträge werden ausschliesslich zur Finanzierung der gesetzlichen Grundversorgung verwendet. Sie leitet sich aus Artikel 92 BV ab und entspricht grundsätzlich der Abgabe zur Finanzierung der Grundversorgung gemäss Artikel 38 FMG. Auch die Grundversorgungskonzessionärin untersteht dieser Abgabepflicht. Der Bundesrat legt fest, welche Anbieterinnen von der Abgabe befreit sind. Er legt die entsprechende Umsatzgrenze fest.
Weiter regelt der Bundesrat nach Absatz 3 die Einzelheiten bezüglich der Informationen, welche die Anbieterinnen für die Verteilung der Nettokosten bereitstellen müssen. Es handelt sich dabei um Informationen, welche über die Auskunftspflicht in Artikel 12 Absatz 2 hinausgehen; insbesondere müssen sie Aufschluss geben über die Angebote, die Versorgungsgebiete sowie die Grundsätze der Preisgestaltung, so dass beurteilt werden kann, ob die Dienstleistungen als solche im Bereich der Grundversorgung zu bezeichnen sind.
Reicht der Fonds zur Finanzierung der Grundversorgung nicht aus, weil bspw. die Lücke nur unter unverhältnismässiger Belastung der Anbieterinnen gedeckt werden könnte, so entrichtet der Bund gestützt auf Absatz 4 die zusätzlich notwendige Abgeltung an die Grundversorgungskonzessionärin. Der Bundesrat beantragt dem Parlament die notwendigen Mittel im Rahmen des jährlichen Voranschlages.
7.1.2.8 Übertretungen
Art. 37
Als zusätzliche Massnahme zu den Aufsichtsinstrumenten sind Strafbestimmungen als Sanktion vorgesehen. Es handelt sich durchwegs um Übertretungstatbestände.