Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 46 Seiten
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Prinzip der Gewaltenteilung. Es verhält sich diesbezüglich nicht anders als bei der Aufsicht des Parlaments über das Bundesgericht.
3.3.1.2 2. Abschnitt: Strafkammern
Art. 26 Zuständigkeit
Absatz 1 hält fest, dass die Strafkammern in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht urteilen. Grundlage bildet Artikel 19 Absatz 1 E-StPO.
Welche Delikte unter die Bundesgerichtsbarkeit fallen, ergibt sich aus den Artikeln 23 und 24 E-StPO (bzw. nach geltendem Recht aus den Art. 336 und 337 StGB).
Aller Wahrscheinlichkeit nach wird auch in Zukunft lediglich eine Strafkammer in Bellinzona urteilen. Dem Bundesstrafgericht soll allerdings die Möglichkeit offen stehen, im Bedarfsfall weitere Strafkammern zu schaffen. Derzeit nehmen sechs Richter und Richterinnen in der Strafkammer Einsitz (s. Geschäftsbericht 2006 des Bundesstrafgerichts vom 30. Januar 2007). Da die Geschäfte der Strafkammer künftig durch Einzelrichter und Einzelrichterinnen oder durch ein Kollegialgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen beurteilt werden (s. Art. 27), dürfte ein und dieselbe Strafkammer durch unterschiedliche Spruchkörper gebildet werden.
Absatz 2 hält fest, dass die Strafkammern nicht nur in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit zuständig sind, sondern auch für die Beurteilung von Verwaltungsstrafsachen, die der Bundesrat dem Bundesstrafgericht gestützt auf Artikel 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) überwiesen hat.
Art. 27 Besetzung
Nach geltendem Recht entscheidet die Kammer als Einzelgericht in Fällen, in denen eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr in Betracht kommt (Art. 27 Abs. 1 Bst. a SGG), in Dreierbesetzung für Strafen bis zu zehn Jahren (Art. 27 Abs. 1 Bst. b SGG) und in Fünferbesetzung für Strafen über dieser Grenze (Art. 27 Abs. 1 Bst. c SGG).
Die neue Bestimmung sieht eine Beurteilung der Geschäfte entweder durch den Kammerpräsidenten oder die Kammerpräsidentin als Einzelgericht in den Fällen von Artikel 19 Absatz 2 E-StPO (Bst. a) oder durch ein Kollegialgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen in den übrigen Fällen (Bst. b) vor. Artikel 19 Absatz 2 E-StPO erlaubt dem Bund und den Kantonen die Errichtung eines Einzelgerichts für die Beurteilung von Verbrechen und Vergehen mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt und von Übertretungen. Nichts spricht dagegen, den Einzelrichter oder die Einzelrichterin mit diesen Kompetenzen auszustatten.
Die mit Blick auf die Sanktion schwersten Fälle unterscheiden sich im Schwierigkeitsgrad kaum von den weniger schweren, und ein Berufsgericht mit drei Mitgliedern kann durchaus die Verantwortung auch für Freiheitsstrafen von über zehn