Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 46 Seiten

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Das Bundesstrafgericht bleibt das ordentliche Strafgericht des Bundes (vgl. Art. 1 Abs. 1 SGG). Es hat den gleichen Status wie das Bundesverwaltungsgericht und ist im Instanzenzug dem Bundesgericht untergeordnet. Seine Urteile und Entscheide können mit Berufung und unter bestimmten Bedingungen mit Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht angefochten werden.

3.3.1.1 1. Abschnitt: Sitz, Zusammensetzung und Aufsicht

Art. 23 Sitz

Das StBOG hält an Bellinzona als Sitz des Bundesstrafgerichts fest.

Absatz 3

Nachdem sowohl der Sitz des Bundesstrafgerichts als auch derjenige des Bundesverwaltungsgerichts in das jeweilige Spezialgesetz aufgenommen wurden, steht der Aufhebung des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2002 über den Sitz des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (SR 173.72) nichts mehr im Wege (vgl. Anhang). Um nach wie vor eine Rechtsgrundlage für die Verträge zu haben, die der Bundesrat mit den Kantonen Tessin und St. Gallen über die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Errichtung der beiden Gerichte abgeschlossen hat, wird Artikel 3 des Sitzgesetzes in das StBOG überführt. Aus dem gleichen Grund sieht das StBOG auch eine Anpassung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) vor (vgl. Anhang).

Art. 24 Zusammensetzung

Im Unterschied zum heute geltenden SGG werden die Kammern des Gerichts bereits im ersten allgemeinen Abschnitt genannt. Das Bundesstrafgericht besteht aus einer oder mehreren Strafkammern (Bst. a) sowie aus einer oder mehreren Beschwerdekammern (Bst. b). Die Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass unter dem Dach des Bundesstrafgerichts mehrere Strafgerichtsbehörden im Sinne der StPO vereinigt sind.

Die Festlegung der Zahl der Kammern liegt in der Autonomie des Gesamtgerichts.

Art. 25 Aufsicht

Die Bestimmung entspricht Artikel 3 SGG.

Absatz 1 überträgt dem Bundesgericht die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts. Diese Kompetenz kommt dem Bundesgericht bereits aufgrund von Artikel 1 Absatz 2 BGG zu.

Absatz 2 hält fest, dass die Oberaufsicht von der Bundesversammlung ausgeübt wird. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung als Oberaufsichtsbehörde ergibt sich aus Artikel 169 Absatz 1 BV. Die Bundesversammlung handelt durch die Geschäftsprüfungskommissionen der beiden Räte (Art. 47ter GVG; Art. 25 und 50 f. Parlamentsgesetz). Die Mittel der parlamentarischen Oberaufsicht sind beschränkt. Eine Einmischung der Bundesversammlung in den eigentlichen Entscheidfindungsprozess verstiesse gegen den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit und das