Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 46 Seiten
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sachte ideelle Schaden wäre jedoch weitaus grösser als ein damit verbundener allfälliger finanzieller Gewinn.
Vor diesem Hintergrund spricht nichts dagegen, alle Mitarbeitenden der Bundesanwaltschaft auch künftig dem Bundespersonalrecht zu unterstellen.
3.2.2.4 4. Abschnitt: Aufsicht
Art. 20 Grundsatz
Artikel 20 orientiert sich an der Aufsichtsvorlage (vgl. Art. 15 Abs. 4 und 16 Abs. 1 E-BStP), unterstellt die Bundesanwaltschaft aber nicht der Aufsicht des EJPD, sondern des Bundesrates (dazu oben, Ziff. 2.2.2).
Absatz 1 legt den Grundsatz fest, dass die Bundesanwaltschaft der Aufsicht des Bundesrates untersteht. Die Aufsicht geht vom herkömmlichen Begriff der Dienstaufsicht aus. Diese hat generell für eine Sicherstellung der rechtmässigen, zweckmässigen und wirksamen Aufgabenwahrnehmung zu sorgen. Sie erstreckt sich auf alles, was für den rechtmässigen und geordneten Ablauf des Dienstbetriebes erforderlich ist. Die zur tatsächlichen Ausübung der Aufsicht notwendigen Handlungen werden durch das EJPD ausgeübt, weil die Wahrnehmung der tatsächlichen Aufsicht durch den Gesamtbundesrat praktisch nicht möglich erscheint.
Heute behandelt die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Rahmen ihrer fachlichen Aufsicht gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 SGG auch Aufsichtsbeschwerden im Sinne von Artikel 71 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Neu kommt diese Zuständigkeit dem Bundesrat zu.
Absatz 2 bringt zum Ausdruck, dass der Bundesrat der Bundesanwaltschaft auch Weisungen über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erteilen kann. Zulässig sind generell-abstrakte Weisungen, die keinen konkreten Fall betreffen. Inhaltlich können diese Bezug nehmen auf die Organisation der Bundesanwaltschaft oder die Ausgestaltung der Verfahren (z.B. Weisungen über die Handhabung des Opportunitätsprinzips). Ob die Bundesanwaltschaft diese Weisungen tatsächlich einhält, hat das EJPD zu überprüfen. Es hat auch die Kompetenz, im Falle der Nichteinhaltung Massnahmen (etwa eine Ermahnung) gegenüber der Bundesanwaltschaft zu treffen.
Absatz 3 nimmt die heutige Regelung von Artikel 16 Absatz 4 erster Satz BStP auf und verdeutlicht sie. Mit dem Ausschluss der Weisungsbefugnisse zu Einzelfallentscheidungen bei der Einleitung, der Durchführung oder dem Abschluss (d.h. Einstellungen und andere Verfahrensbeendigungen) von Verfahren sowie bei der Vertretung der Anklage vor Gericht und bei der Ergreifung von Rechtsmitteln wird der politische Einfluss auf die Verfahren im Einzelfall ausgeschlossen. Unter den Begriff der Durchführung von Verfahren fällt auch die interne Geschäftszuweisung an die Staatsanwälte. Da die einzelnen Amtshandlungen oder Unterlassungen der Bundesanwaltschaft – mit gewissen Ausnahmen bei den Verfahrenseinstellungen – durch die beschwerdelegitimierten Personen vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden können, kann die Rechtmässigkeit der Einzelfallentscheidungen durch den Rechtsmittelweg abgesichert werden.