Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 46 Seiten
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primär Sache des Bundesrates, weitere Auskünfte einzuholen und Inspektionen durchzuführen. Allerdings müssen auch diese Aufgaben letztlich durch eine andere Amtsstelle wahrgenommen werden. Auch hier scheint es nahe liegend, das EJPD für zuständig zu erklären.
Absätze 2 und 3
Die Angaben zu den einzelnen Verfahren unterliegen sowohl im Interesse der Durchsetzung eines allfälligen Strafanspruchs des Gemeinwesens als auch im Interesse des Persönlichkeitsschutzes allfälliger Betroffener einer strengen Vertraulichkeit. Diese kann durch die Interessen der Aufsicht nicht einfach durchbrochen werden. Absatz 2 sieht daher vor, dass die vom EJPD mit der Einholung von Auskünften oder der Durchführung von Kontrollen beauftragten Personen zwar vollständige Einsicht auch in Verfahrensakten erhalten, da sie sich anders kein reales Bild von der Tätigkeit der beaufsichtigten Dienststelle machen können. Einerseits beschränkt sich aber diese Einsicht von Fall zu Fall auf den vom EJPD umschriebenen Gegenstand der Abklärung bzw. Kontrolle, andererseits dürfen die mit der Abklärung beauftragten Personen selbst in keinem Falle, also auch nicht ihren unmittelbaren Auftraggebern, Rohdaten aus Verfahrensakten bekannt geben (Absatz 3). Als "Bekanntgeben" gelten nach Artikel 3 Buchstabe f des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) insbesondere das Zugänglichmachen, das Einsichtgewähren, das Weitergeben und das Veröffentlichen. Bei der Berichterstattung an die Auftraggeber müssen solche Daten anonymisiert und in eine Form gebracht werden, welche Rückschlüsse auf geschützte Verfahrensdaten verhindert. Das EJPD wird mit der Wahrnehmung der einzelnen Aufsichtsfunktionen geeignete und fachlich ausgewiesene Personen betrauen müssen und für die notwendige Kontinuität zu sorgen haben. Das Verbot der Weitergabe von Daten durch die mit der Aufsicht beauftragten Behörden ist aber nicht als Spezialregelung gegenüber den strafprozessualen Zeugenbestimmungen oder den gesetzlichen Verpflichtungen im Rahmen einer parlamentarischen Untersuchung zu verstehen; diese gehen im Anwendungsfall vor.
Die Absätze 2 und 3 entsprechen inhaltlich weitgehend Artikel 16 Absatz 4 E-BStP (Aufsichtsvorlage).
3.3 3. Titel: Gerichtsbehörden
3.3.1 1. Kapitel: Bundesstrafgericht
Das 1. Kapitel des 3. Titels des Strafbehördenorganisationsgesetzes ersetzt das heute geltende Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (Strafgerichtsgesetz, SGG). Im Vergleich zum Strafgerichtsgesetz nimmt das StBOG eine andere Gewichtung der einzelnen Kapitel bzw. Abschnitte vor: Im Anschluss an die Bestimmungen zu Sitz, Zusammensetzung und Aufsicht (1. Abschnitt) werden die Straf- und Beschwerdekammern (2. und 3. Abschnitt) und das anwendbare Verfahrensrecht (4. Abschnitt) geregelt. Die Bestimmungen über die Richter und Richterinnen (5. Abschnitt) und die Organisation des Gerichts (6. Abschnitt) folgen weiter hinten. Die Sicht der Rechtsuchenden soll dadurch stärker in den Vordergrund gerückt werden. Einzelheiten rund um das Verfahren interessieren die Parteien in der Regel mehr als organisatorische Bestimmungen.