Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 46 Seiten

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Absatz 2 weist den Beschwerdekammern weitere Zuständigkeiten im Bereich der internationalen Rechtshilfe (Bst. a), des Verwaltungsstrafrechts (Bst. b), des Personalrechts (Bst. c) und der Abgrenzung zwischen militärischer und ziviler Gerichtsbarkeit (Bst. d) zu.

Bei den unter Buchstabe b genannten Beschwerden handelt es sich um solche gemäss den Artikeln 26, 27, 30 Absatz 5, 33 Absatz 3, 51 Absatz 5, 96, 100 Absatz 4 und 102 Absatz 3 VStrR.

Grundlage für die unter Buchstabe c genannten Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und des Personals ist Artikel 36 Absatz 4 BPG. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt im Gegenzug Beschwerden, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen (Art. 36 Abs. 3 BPG und Art. 33 Bst. c VGG), so dass das Gegenrecht gewahrt bleibt.

Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bei Kompetenzkonflikten zwischen ziviler und militärischer Gerichtsbarkeit gemäss Buchstabe d beruht auf Artikel 223 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG, SR 321.0). Die Beschwerdekammer stützt ihre Zuständigkeit heute auf Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe g SGG.

Art. 29 Besetzung

Die heutige Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist ein Kollegialgericht in Dreierbesetzung, wobei das Präsidium der Beschwerdekammern besondere Aufgaben hat, die künftig durch ein Zwangsmassnahmengericht zu erledigen sind.

An der Dreierbesetzung soll im Rahmen des StBOG festgehalten werden, da die Beschwerdekammern in Zukunft ausschliesslich als Rechtsmittelinstanz entscheiden. Die Dreierbesetzung steht unter Vorbehalt der präsidialen Befugnisse nach Artikel 403 E-StPO. Es wäre durchaus zulässig, als Beschwerdeinstanz von vorneherein nur ein Einzelgericht vorzusehen (vgl. den Einleitungssatz von Art. 403 E-StPO). Daraus ergibt sich die Frage, ob es Bund und Kantonen auch zustände, die Kompetenzen des Präsidiums über die zitierte Bestimmung hinaus auszuweiten. Ein Bedürfnis dafür ist jedoch nicht auszumachen.

3.3.1.4 4. Abschnitt: Anwendbares Verfahrensrecht

Art. 30

Artikel 30 ist Nachfolgebestimmung zu Artikel 30 SGG. Sie gilt für alle Kammern des Bundesstrafgerichts.

Die Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass das Gericht nicht nur Verfahren nach der Strafprozessordnung und diesem Gesetz (gemeint: StBOG) führt, sondern auch nach anderen Gesetzen.

Die in Absatz 2 Buchstabe a und b aufgeführten Erlasse entsprechen denjenigen des heutigen Artikel 30 SGG.

Der Vollständigkeit halber wird unter Absatz 2 Buchstabe c zusätzlich das Bundespersonalgesetz genannt. Dessen Artikel 34 ff. enthalten Verfahrensbestimmungen bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis. So hält Artikel 34 Absatz 2 BPG insbe-