Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 46 Seiten
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Im Zusammenhang mit dem Ausschluss der Weisungsbefugnisse im Einzelfall wurde als Ergänzung auch die Möglichkeit einer Beschwerdelegitimation der Aufsichtsbehörde geprüft. Der Aufwand für die Umsetzung eines solchen Instituts – es würde die Zustellung einer Vielzahl von Einzelentscheidungen an die Aufsichtsbehörde und den Aufbau einer besonderen damit befassten Dienststelle erfordern – erscheint aber im Hinblick auf die vergleichsweise geringe praktische Tragweite kaum vertretbar.
Art. 21 Berichterstattung
Die Norm orientiert sich an Artikel 16 Absatz 2 E-BStP (Aufsichtsvorlage), stellt aber klar, dass der jährliche Bericht beim EJPD zuhanden des Bundesrates einzureichen ist (Abs. 1).
Absatz 2 der Bestimmung soll den Inhalt der Berichterstattungspflicht gegenüber dem Departement umschreiben und festlegen. Soweit es sich um Daten zu Verfahren handelt, geht es nicht um Rohdaten aus einzelnen Verfahren, sondern um statistische bzw. anonymisierte Angaben. Die Auflistung für den Jahresbericht ist im Interesse der Rechtssicherheit im Grundsatz abschliessend. Die Bundesanwaltschaft hat aber die Möglichkeit, ihren Rechenschaftsbericht mit Angaben zu ergänzen, die ihr für die Aufsichtsbehörde von Interesse erscheinen, obgleich sie nicht unter den Buchstaben a-e figurieren. Zusätzliche Informationsbedürfnisse können gestützt auf Artikel 22 abgedeckt werden.
Absatz 3 umschreibt die Rolle des EJPD im Rahmen der Prüfung des Berichtes: Der Bundesrat als Aufsichtsbehörde ist auf eine Amtsstelle angewiesen, welche den Bericht des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin einer eingehenden (Vor-) Prüfung unterzieht und entsprechende Anträge stellt. Das EJPD ist aufgrund der fachlichen Nähe zur Bundesanwaltschaft dafür am besten geeignet.
Art. 22 Einholung von Auskünften und Inspektionen
Absatz 1
Gegebenenfalls hat die Aufsichtsbehörde das Bedürfnis, zur Konkretisierung, Verifizierung oder Ergänzung der Berichterstattung weitere Auskünfte einzuholen oder Inspektionen durchzuführen. Die Bestimmung stellt klar, dass solche Auskunftsbegehren oder Kontrollen von Seiten der Aufsichtsbehörde jederzeit zulässig sind. Die Angehörigen der Bundesanwaltschaft sind zu wahrheitsgemässen Auskünften verpflichtet. Da die administrative und die fachliche Aufsicht vereinigt werden, können sich solche Auskunftsbegehren oder Kontrollen grundsätzlich auf den gesamten Tätigkeitsbereich der Bundesanwaltschaft erstrecken.
Sofern die Aufsichtsbehörde Mängel vermutet, die ein Einschreiten von Amtes wegen erfordern, hat sie die Möglichkeit, eine formelle Administrativuntersuchung nach den Artikeln 27a ff. der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV, SR 172.010.1) anzuordnen. Mit solchen Untersuchungen wird in der Regel eine geeignete Person ausserhalb der Verwaltung betraut. Die gesetzlichen Einschränkungen von Absatz 2 gelten aber auch für solche Beauftragte.
Inhaltlich entspricht Absatz 1 im Grundsatz Artikel 16 Absatz 3 E-BStP (Aufsichtsvorlage), allerdings mit einer nicht unerheblichen Abweichung: Da neu der Bundesrat die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft ausüben soll (Ziff. 2.2.2), ist es auch