Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 46 Seiten

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sondere fest, dass das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 35 und 36 BPG in der Regel kostenlos sind. Da Artikel 36 BPG die Grundlage für Beschwerden an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in Fällen von Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c dieses Gesetzes bildet, ist diese Bestimmung auch von den Beschwerdekammern zu beachten.

Absatz 3 überführt die Stimmrechtspflicht von Artikel 19 Absatz 3 SGG in das StBOG . Neu soll die Bestimmung nicht mehr im Abschnitt über die Organisation und Verwaltung, sondern im Kapitel über das Verfahrensrecht geregelt werden.

3.3.1.5 5. Abschnitt: Richter und Richterinnen

Art. 31 Zusammensetzung des Gerichts

Artikel 31 entspricht weitgehend den Absätzen 3 und 4 von Artikel 1 SGG.

Absatz 1 hält fest, dass das Gericht 15–35 ordentliche Richter und Richterinnen umfasst. Die Zahl entspricht dem geltenden Recht. Die Grösse des Bundesstrafgerichts soll sich demnach im Rahmen des StBOG nicht verändern. Nach wie vor wird die definitive Anzahl Richter und Richterinnen nicht im Gesetz, sondern in einer Verordnung der Bundesversammlung geregelt (s. Abs. 3).

Absatz 2 ermöglicht im Unterschied zum heutigen Recht, dass künftig am Bundesstrafgericht nicht nur die ordentlichen Richter und Richterinnen entscheiden, sondern auch nebenamtliche Richter und Richterinnen Fälle beurteilen können. Heute bestehen mitunter Schwierigkeiten bei der Besetzung der Spruchkörper, vor allem hinsichtlich der Arbeitssprachen der Richter und Richterinnen.

Die Ernennung nebenamtlicher Richter und Richterinnen verschafft dem Bundesstrafgericht nicht nur in dieser Hinsicht einen gewissen Spielraum, sondern auch bei der Bewältigung aussergewöhnlicher Geschäftseingänge. Artikel 1 Absatz 5 SGG sieht nach geltendem Recht für diesen Fall die Möglichkeit der Bewilligung zusätzlicher Richterstellen auf jeweils längstens 2 Jahre durch die Bundesversammlung vor. Die Ernennung einer fixen Anzahl von nebenamtlichen Richtern und Richterinnen auf eine feste Amtsdauer würde es dem Bundesstrafgericht demgegenüber erlauben, im Bedarfsfall rasch auf die Arbeitshilfe der nebenamtlichen Richter und Richterinnen zurückzugreifen.

Als Obergrenze für die Zahl der nebenamtlichen Richter und Richterinnen am Bundesstrafgericht sieht Absatz 2 die Hälfte der Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen vor. Dieses Verhältnis deckt sich mit demjenigen am Bundesgericht: Neu besteht es aus 38 ordentlichen und 19 nebenamtlichen Richtern und Richterinnen (Artikel 1 der Verordnung der Bundesversammlung vom 23. Juni 2006 über die Richterstellen am Bundesgericht, AS 2006 2739). Mit der Verabschiedung des BGG hat der Gesetzgeber die Zahl der nebenamtlichen Richter und Richterinnen am Bundesgericht bewusst reduziert, um wieder zur Situation vor 1984 zurückzukehren.

Absatz 3 hält fest, dass die Bundesversammlung die Anzahl Richterstellen in einer Verordnung regelt. Als Wahlorgan (vgl. Art. 32) ist das Parlament am besten geeignet, die richtige Anzahl Richterstellen festzulegen. Neu gilt diese Kompetenz nicht nur für die ordentlichen, sondern auch für die nebenamtlichen Richter und Richterinnen. Die Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen dürfte sich unter der