Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 46 Seiten

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Jahren übernehmen. Aus diesem Grund wird auf die Fünferbesetzung nach geltendem Recht (Art. 27 Abs. 1 Bst. c SGG) verzichtet.

3.3.1.3 3. Abschnitt: Beschwerdekammern

Art. 28 Zuständigkeit

Seit dem 1. Januar 2007 sind die Aufgaben der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geteilt: Die I. Beschwerdekammer (Strafverfahrenskammer) erledigt wie bis anhin Beschwerden in Strafsachen des Bundes im gemeinen Strafrecht und im Verwaltungsstrafrecht. Dabei behandelt sie Beschwerden gegen Amtshandlungen oder Säumnis des Bundesanwalts und der eidgenössischen Untersuchungsrichter (Art. 28 Abs. 1 Bst. a SGG), entscheidet über gewisse Zwangsmassnahmen (Bst. b), befasst sich mit Ausstandsbegehren gegen den Bundesanwalt und die Untersuchungsrichter (Bst. c) und hat eine ganze Anzahl weiterer Aufgaben (Abs. 1 Bst. cbis, d, g und gbis sowie Absatz 2). Die Grundlagen der Strafverfahrenskammer sind zur Hauptsache der BStP, das Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die verdeckte Ermittlung (BVE; SR 312.8), das BÜPF und das VStrR.

Die neu geschaffene II. Beschwerdekammer (Rechtshilfekammer) behandelt gemäss revidiertem Artikel 28 SGG demgegenüber Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten auf der Grundlage des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 (SR 351.1), des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1995 über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts (SR 351.20), des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2001 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (SR 351.6) und des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (SR 351.93).

Artikel 28 verzichtet bewusst darauf, die Kammern namentlich zu nennen oder ihnen im Gesetz bereits spezifische Aufgaben zuzuweisen. Damit soll die Organisationsautonomie des Gerichts gewahrt bleiben.

Absatz 1 weist den Beschwerdekammern die Aufgaben der Beschwerdeinstanz in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit zu. Diese ergeben sich aus der StPO: Die Beschwerdeinstanz entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und der Bundesanwaltschaft, gegen Entscheide der kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am Hauptsitz und an den Zweigstellen der Bundesanwaltschaft und gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der Strafkammer (Art. 401 Abs. 1 E-StPO). Letztere Aufgabe entbehrt nicht einer gewissen Brisanz, indem die Mitglieder der Beschwerdekammern künftig über die Arbeit der unter dem gleichen Dach tätigen Richterkollegen der Strafkammern zu befinden haben. Dass im Rahmen der Aushilfe zwischen den beiden Kammern Mitglieder der Strafkammern nicht im gleichen Fall als Richter oder Richterin der Beschwerdekammern entscheiden können und umgekehrt, versteht sich dabei von selbst (vgl. im Übrigen auch Art. 21 Abs. 3 E-StPO, der in einem solchen Fall sinngemäss gilt). Die in Absatz 1 genannte Zuständigkeit wird heute von der Strafverfahrenskammer wahrgenommen.