Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 46 Seiten
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nen und Bürger auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV). Selbstredend kann die Bestimmung in dieser absoluten Form nicht für die nebenamtlichen Richter und Richterinnen gelten. Für sie ist deshalb sicherzustellen, dass sie zumindest nicht vor Bundesstrafgericht berufsmässig Dritte vertreten.
Absatz 5 verbietet den Richterinnen und Richtern mit Vollpensum all jene Tätigkeiten, die auch den ordentlichen Bundesrichtern nach Artikel 144 Absatz 2 BV und Artikel 6 Absatz 4 BGG vorenthalten sind. Bei der Abgrenzung der zulässigen von den unzulässigen Tätigkeiten ist in erster Linie entscheidend, ob damit die Erzielung eines Erwerbseinkommens beabsichtigt wird, wobei bloss symbolische Vergütungen und Spesenentschädigungen die jeweilige Beschäftigung noch nicht zu einer Erwerbstätigkeit machen. Die Bestimmung gilt nicht für Teilzeit- und nebenamtliche Richter und Richterinnen.
Art. 35 Andere Beschäftigungen
Artikel 35 entspricht inhaltlich Artikel 7 SGG. Präzisierend hält er fest, dass die Ermächtigung durch die Verwaltungskommission auszusprechen ist.
Einer Bewilligung für die Ausübung von Beschäftigungen ausserhalb des Gerichts bedürfen sämtliche ordentlichen Gerichtsmitglieder, also auch diejenigen mit Teilpensum. Als Beschäftigungen ausserhalb des Gerichts gelten grundsätzlich alle Tätigkeiten, die einen Erwerbszweck verfolgen, aber auch öffentliche Ämter, die ehrenamtlich oder gegen eine bloss symbolische Entschädigung ausgeübt werden. Die Unterstellung sämtlicher Nebenbeschäftigungen unter die Bewilligungspflicht geht weit. Sie dient aber der Transparenz und ist letztlich vor allem deshalb erforderlich, weil nur bei einer umfassenden Offenlegung der nicht richterlichen Aktivitäten die Einhaltung der Voraussetzungen von Artikel 34 überprüft werden kann.
Der Entscheid über die Zulässigkeit von Nebenbeschäftigungen steht der Verwaltungskommission zu (Art. 44 Abs. 4 Bst. f).
Art. 36 Beschäftigungsgrad, Arbeitsverhältnis und Besoldung
Die Bestimmung entspricht – abgesehen von der Sachüberschrift – Artikel 12 SGG.
Absatz 3 bezieht sich neu jedoch nicht nur auf die ordentlichen, sondern auch auf die nebenamtlichen Richter und Richterinnen. Die bestehende Parlamentsverordnung (SR 173.711.2) ist daher anzupassen und die Stellung und Besoldung der nebenamtlichen Richter und Richterinnen sind neu zu regeln.
Art. 37 Amtseid
Die Bestimmung entspricht Artikel 11 SGG. Neu gilt sie auch für nebenamtliche Richter und Richterinnen.
Die Vereidigung der Bundesstrafrichter und -richterinnen erfolgt wie bei den Verwaltungsrichtern und -richterinnen vor dem Gesamtgericht. Es ist staatspolitisch sachgerecht, wenn lediglich die obersten Magistratspersonen (Bundesrat und Mitglieder des Bundesgerichts) vor der Bundesversammlung vereidigt werden.