Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 46 Seiten
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Art. 38 Amtsdauer
Die Bestimmung entspricht Artikel 9 SGG. Neu gilt sie auch für nebenamtliche Richter und Richterinnen.
Die Amtsdauer gemäss Absatz 1 entspricht derjenigen der Bundesrichter und Bundesrichterinnen (Art. 9 Abs. 1 BGG).
Absatz 2 stimmt den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt aus Altersgründen auf die entsprechende Regelung des Bundespersonalrechts ab (vgl. Art. 10 Abs. 2 Bst. a BPG). Einer Spezialregelung, wie sie Artikel 9 Absatz 2 BGG für Bundesrichter vorsieht, bedarf es für die Mitglieder des Bundesstrafgerichts nicht.
Art. 39 Amtsenthebung
Die Bestimmung entspricht Artikel 10 SGG.
Art. 40 Immunität
Die Bestimmung entspricht Artikel 11a SGG.
3.3.1.6 6. Abschnitt: Organisation und Verwaltung
Art. 41 Reglement
Die Bestimmung orientiert sich an Artikel 13 SGG. Neu soll auf Gesetzesstufe festgehalten werden, dass die Organisation und Verwaltung des Gerichts in einem Reglement zu regeln sind. Dieses entspricht einer Rechtsverordnung, die zu veröffentlichen ist. Als Beispiele für ein solches Reglement können auf der Grundlage des geltenden Rechts das Reglement für das Bundesstrafgericht (SR 173.710), das Reglement über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) sowie das Reglement über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) genannt werden (allerdings fallen die genannten Sachbereiche teilweise künftig in die Zuständigkeitsordnung des Bundesgerichts; vgl. Art. 63 StBOG ).
Das StBOG legt die Organisation und Verwaltung des Bundesstrafgerichts in den Grundzügen fest. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ist es Sache des Gesamtgerichts, die Geschäftsführung und Organisation durch den Erlass eines Gerichtsreglements zu ordnen (vgl. auch Art. 43 Abs. 2 Bst. a). Dem Gericht kommt damit ein hohes Mass an Autonomie zu. Zur Autonomie im Sinne der vorstehenden Bemerkung gehört auch, dass das Gericht seine Verwaltungsorgane – soweit sie nicht durch das Gesetz festgelegt werden – selbst bestimmen kann.
Art. 42 Präsidium
Die Bestimmung entspricht Artikel 14 SGG.
Art. 43 Gesamtgericht
Die Bestimmung entspricht Artikel 15 SGG.