Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 46 Seiten

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Absatz 1 hält allerdings neu fest, dass das Gesamtgericht aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen besteht. Diese Präzisierung ist deshalb nötig, weil das Bundesstrafgericht nach geltendem Recht keine nebenamtlichen Richter und Richterinnen kennt. Dies ist nach dem StBOG anders (vgl. Art. 31 Abs. 2).

Dem Gesamtgericht stehen gemäss Absatz 2 die im Gesetz ausdrücklich aufgeführten Befugnisse sowie all diejenigen Kompetenzen zu, die das Reglement nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit der Verwaltungskommission weist (Bst. j).

Nach geltendem Recht umfasst die Zuständigkeit des Gesamtgerichts zusätzlich die Reglementierung der Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen (Art. 15 Abs. 1 Bst. a SGG). Diese Zuständigkeit liegt neu beim Bundesgericht, das die Gebühren und Verfahrenskosten für alle Strafbehörden des Bundes regelt (vgl. Art. 63).

Als neue Zuständigkeit sieht Absatz 2 Buchstabe f die Zuteilung der nebenamtlichen Richter und Richterinnen an die Kammern auf Antrag der Verwaltungskommission vor. Gemäss Buchstabe h fällt die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen ebenfalls neu in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts.

Absatz 3 sieht vor, dass das Gesamtgericht seine Beschlüsse an einer Sitzung oder auf dem Zirkulationsweg fällen kann. Bei beiden Formen der Beschlussfassung müssen sich mindestens zwei Drittel aller Richter beteiligen.

Absatz 4 hält der Klarheit halber fest, dass bei Beschlüssen des Gesamtgerichts auch die Richter und Richterinnen mit Teilpensum volles Stimmrecht haben. Eine Abstufung der Stimmkraft nach Beschäftigungsgrad ist nicht sachgerecht und wäre unpraktikabel.

Art. 44 Verwaltungskommission

Die Norm entspricht weitgehend Artikel 16 SGG.

Absatz 4 verzichtet allerdings auf die Übernahme von Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe

g. Gemäss Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe j soll neu das Gesamtgericht zuständig sein, sofern eine Aufgabe nicht explizit der Verwaltungskommission zugewiesen ist.

Art. 45 Bestellung der Kammern

Die Bestimmung entspricht weitgehend Artikel 17 SGG. Da die Kammern bereits in Artikel 24 namentlich genannt werden, sind sie an dieser Stelle nicht mehr aufzuführen.

Absatz 3 regelt die Aushilfe in anderen Kammern. In diesem Zusammenhang ist an den Ausschlussgrund der Befangenheit zu erinnern, wie er in Artikel 18 Absatz 2 bzw. 21 Absatz 3 E-StPO für analoge Fälle aufgestellt ist.

Art. 46 Kammervorsitz

Die Regelung entspricht Artikel 18 SGG.