Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 46 Seiten
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Da in erster Linie die Bundesanwaltschaft Begehren um Anordnung oder Genehmigung von Zwangsmassnahmen stellen wird, erscheint es angebracht, die sachliche Zuständigkeit auf die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen zu beschränken und nicht alle kantonalen Zwangsmassnahmengerichte für zuständig zu erklären. Heute betreibt die Bundesanwaltschaft nebst ihrem Sitz in Bern Zweigstellen in Lausanne, Zürich und Lugano. Diese Orte unterhalten heute bereits mit den nötigen Mitteln ausgestattete Zwangsmassnahmengerichte. Zuständig erklärt werden soll jedoch einzig das kantonale Zwangsmassnahmengericht am Ort, wo das Verfahren geführt wird. Mit dieser Beschränkung soll verhindert werden, dass die Bundesanwaltschaft im Unterschied zu heute ein ihr genehmes Zwangsmassnahmengericht aussuchen kann.
Auch wenn die Zwangsmassnahmen in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit von kantonalen Zwangsmassnahmengerichten genehmigt oder angeordnet werden, muss doch sichergestellt sein, dass der Rechtsmittelweg nicht an eine kantonale Beschwerdeinstanz führt, sondern an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2.4 Das erstinstanzliche Gericht (Art. 26-27)
Die heutige Strafkammer des Bundesstrafgerichts entspricht grundsätzlich den Vorgaben der neuen Strafprozessordnung und kann als solche beibehalten werden. Neu soll das Bundesstrafgericht allerdings über eine oder mehrere Strafkammern verfügen (vgl. Art. 24). Dies soll dem Gericht den nötigen Spielraum gewährleisten, die Zahl seiner Kammern bei Bedarf zu erweitern.
Neu zu regeln ist die Frage der Spruchkörper. Nach geltendem Recht entscheidet die Strafkammer als Einzelgericht in Fällen, in denen eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr in Betracht kommt (Art. 27 Abs. 1 Bst. a SGG), in Dreierbesetzung für Strafen bis zu zehn Jahren (Art. 27 Abs. 1 Bst. b SGG) und in Fünferbesetzung für Strafen über dieser Grenze (Art. 27 Abs. 1 Bst. c SGG). Zudem kann die beschuldigte Person, die an das Einzelgericht überwiesen wird, verlangen, dass stattdessen eine Dreierkammer die Strafsache beurteilt (Art. 27 Abs. 3 SGG).
Die letztgenannte Möglichkeit kennt die StPO nicht; die Beibehaltung von Artikel 27 Absatz 3 SGG würde dem neuen Recht widersprechen. Auf die Ergänzung des Einzelgerichts durch zwei weitere Gerichtsmitglieder auf Wunsch der beschuldigten Person ist daher zu verzichten. Dies fällt umso leichter, als bisher nie von diesem Recht Gebrauch gemacht wurde.
Artikel 19 Absatz 2 E-StPO erlaubt dem Bund und den Kantonen die Errichtung eines Einzelgerichts für die Beurteilung von Verbrechen und Vergehen mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB (SR 311.0), eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt. In die Zuständigkeit eines Einzelgerichts sollen auch alle Übertretungen fallen können.
Wenn der Bundesgesetzgeber dem Entwurf des Bundesrats folgt und dem Einzelgericht in Zukunft weiter reichende Kompetenzen eingeräumt werden können als dies heute nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a SGG der Fall ist, so gibt es keinen triftigen Grund, bei der Einführung der StPO im Bund diese Möglichkeit nicht