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Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 42 Seiten
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Anhang 1.1 (Art. 3, 3b, 3d, 3g, 22 Abs. 2)
Anschlussbedingungen für Kleinwasserkraftanlagen
1 Anlagendefinition
1.1 Allgemeines
Kleinwasserkraftanlage: jede selbständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft an einem bestimmten Standort. Dazu gehören insbesondere Stauanlage, Wasserfassung, Druckleitungen, Turbinen, Generatoren, Einspeisestelle, Steuerung. Dotierkraftwerke gelten als selbständige Anlagen.
1.2 Neuanlagen
Als erheblich erweitert oder erneuert im Sinne von Artikel 3a Buchstabe b gelten Anlagen, die:
a. verglichen mit den letzten fünf vollen Betriebsjahren ihre Elektrizitätsproduktion um mindestens 20 % steigern; oder
b. vor dem 1. Januar 2006 stillgelegt wurden und bei der Wiederinbetriebnahme ihre Elektrizitätsproduktion um mindestens 10 % steigern.
2 Kategorien
Die Kategorien sind in die Berechnung nach Ziffer 3 integriert.
3 Berechnung der Vergütung
3.1 Die Vergütung setzt sich aus einer Grundvergütung und aus Boni
zusammen. Es können mehrere Boni zur Anwendung kommen.
3.2 Die Höhe der Grundvergütung bestimmt sich jeweils anteilig nach der
äquivalenten Leistung der Anlage im Verhältnis zur entsprechenden Leistungsklasse. Beispiel für die Berechnung der Grundvergütung: äquivalente Leistung der Anlage von 18 kW: 10 kW zu 28 Rp./kWh plus 8 kW zu 20 Rp./kWh dividiert durch 18 kW ergibt 24.4 Rp./kWh.
Die äquivalente Leistung entspricht dem Quotienten aus der im entsprechenden Kalenderjahr abzunehmenden elektrischen Energie in kWh und der Stundensumme des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stunden vor Inbetriebnahme bzw. nach Stilllegung der Anlage. Beispiel für die Berechnung der äquivalenten Leistung: Installierte Leistung: 100 kWel;