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Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 42 Seiten

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2 Das Bundesamt setzt ein Expertengremium ein, welches das Gesuch zuhanden der nationalen Netzgesellschaft begutachtet und das Projekt begleitet. Die Aufgaben des Expertengremiums richten sich nach Anhang 1.6.

3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Anhang 1.6.

4 Die nationale Netzgesellschaft hat die Gesuche um Gewährung einer Bürgschaft zur Risikoabsicherung, die Bürgschaftsverpflichtungen und -verluste und die realisierten Anlagen dem Bundesamt zu melden.

Art. 17c Zuschlag für Verluste aus Bürgschaften

1 Das Bundesamt legt zum voraus jährlich den Zuschlag für die Verluste aus Bürgschaften nach Artikel 15b Absatz 1 Buchstaben c des Gesetzes auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze zur Finanzierung der Verluste aus Bürgschaften fest. Es berücksichtigt dabei die vorgesehenen und realisierten Anlagen zur Nutzung von Geothermie.

2 Die nationale Netzgesellschaft erhebt bei den Netzbetreibern vierteljährlich den Zuschlag.

3 Sie führt für die Zuschläge ein separates Konto. Die darin vorhandenen

finanziellen Mittel sind zu einem marktüblichen Zins zu verzinsen. Anlagen sind nicht zulässig.

Art. 21 Abs. 1

1 Die Kantone vollziehen mit Unterstützung des Bundesamtes Artikel 11a.

Art. 22 Abs. 1 und 2

1 Das Bundesamt kontrolliert, ob die Kennzeichnung von Elektrizität, die

Berechnung, Erstattung und Überwälzung von Kosten sowie die in Verkehr

gebrachten Anlagen und Geräte den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Es führt zu diesem Zweck Stichproben durch und verfolgt begründete Hinweise auf Unregelmässigkeiten.

2 Es ist befugt, die für den Nachweis der Konformität und die Kontrolle der

Anschlussbedingungen für fossile und erneuerbare Energien nach den Artikeln 2 - 3k erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen, Muster zu erheben und Prüfungen zu veranlassen.

Art. 26 Abs. 1

Aufgehoben

Art. 28 Bst. e-h

Nach Artikel 28 EnG wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: