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Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 42 Seiten

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eingespeiste Strommenge: 540'000 kWh → 540'000 kWh: 8760 h = 61.6 kW.

3.3 Grundvergütung nach Leistungsklassen:

Leistungsklasse Grundvergütung (Rp./kWh)

≤10kW28

≤50kW20

≤300kW13

≤1MW8

≤10MW5

3.4 Druckstufen-Bonus: Die Höhe des Druckstufen-Bonus bestimmt sich jeweils

anteilig nach der Brutto-Fallhöhe der Anlage im Verhältnis zur entsprechenden Fallhöhenklasse. Beispiel für die Berechnung des Druckstufenbonus: Brutto-Fallhöhe von 6 m: 5m zu 5.5 Rp./kWh plus 1m zu 3 Rp./kWh dividiert durch 6 m ergibt 5.1 Rp./kWh.

3.5 Druckstufen-Bonus nach Fallhöhenklassen:

Fallhöhenklasse (m) Bonus (Rp./kWh)

≤5 5.5 ≤103

≤202

≤50 1.5 ≤1001

≤250 0.5 >2500

3.6 Wasserbau-Bonus: Beträgt der Anteil des nach dem aktuellen Stand der

Technik realisierten Wasserbaus (inkl. Druckleitungen) mindestens 30 % der gesamten Investitionskosten des Projektes, so wird abgestuft nach Leistungsklassen ein Bonus gewährt. Dotierwasserkraftwerke haben keinen Anspruch auf diesen Bonus.

3.7 Wasserbau-Bonus nach Leistungsklassen:

Leistungsklasse Wasserbau-Bonus (Rp./kWh)

≤10 kW6

≤50 kW4

≤300 kW3

≤1 MW 2.5

≤10 MW 1.5

3.8 Die effektiv zur Anwendung gelangenden Tarife werden pro Kalenderjahr

aufgrund der tatsächlichen Brutto-Stromproduktion nach Ziffer 3.2 berechnet.