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Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 42 Seiten
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eingespeiste Strommenge: 540'000 kWh → 540'000 kWh: 8760 h = 61.6 kW.
3.3 Grundvergütung nach Leistungsklassen:
Leistungsklasse Grundvergütung (Rp./kWh)
≤10kW28
≤50kW20
≤300kW13
≤1MW8
≤10MW5
3.4 Druckstufen-Bonus: Die Höhe des Druckstufen-Bonus bestimmt sich jeweils
anteilig nach der Brutto-Fallhöhe der Anlage im Verhältnis zur entsprechenden Fallhöhenklasse. Beispiel für die Berechnung des Druckstufenbonus: Brutto-Fallhöhe von 6 m: 5m zu 5.5 Rp./kWh plus 1m zu 3 Rp./kWh dividiert durch 6 m ergibt 5.1 Rp./kWh.
3.5 Druckstufen-Bonus nach Fallhöhenklassen:
Fallhöhenklasse (m) Bonus (Rp./kWh)
≤5 5.5 ≤103
≤202
≤50 1.5 ≤1001
≤250 0.5 >2500
3.6 Wasserbau-Bonus: Beträgt der Anteil des nach dem aktuellen Stand der
Technik realisierten Wasserbaus (inkl. Druckleitungen) mindestens 30 % der gesamten Investitionskosten des Projektes, so wird abgestuft nach Leistungsklassen ein Bonus gewährt. Dotierwasserkraftwerke haben keinen Anspruch auf diesen Bonus.
3.7 Wasserbau-Bonus nach Leistungsklassen:
Leistungsklasse Wasserbau-Bonus (Rp./kWh)
≤10 kW6
≤50 kW4
≤300 kW3
≤1 MW 2.5
≤10 MW 1.5
3.8 Die effektiv zur Anwendung gelangenden Tarife werden pro Kalenderjahr
aufgrund der tatsächlichen Brutto-Stromproduktion nach Ziffer 3.2 berechnet.