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Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 42 Seiten

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e. Vorschriften über den Herkunftsnachweis verletzt (Art. 1d und 1f);

f. im Anmelde- oder Bescheidverfahren Angaben, die für die Beurteilung des Antrags wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht (Art. 3g und 17b);

g. Zahlungspflichten verletzt (Art. 3h);

h. Meldepflichten oder Pflichten zur Berichterstattung verletzt (Art. 3jf. und 17b Abs. 4).

Art. 28a Änderung der Anhänge 1.1 - 1.6

Das Departement kann die Anhänge 1.1 - 1.6 der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung anpassen.

Art. 28b Übergangsbestimmung

1 Für bestehende Verträge nach Artikel 28a Absatz 1 des Gesetzes gelten die Artikel 1 Buchstaben a - f und h, Artikel 2 - 5, 5a Absatz 1, Artikel 5b und 5c der Energieverordnung in der Fassung vom 7. Dezember 19984 sinngemäss und Artikel 2, 3h - k dieser Verordnung.

2 Mehrere kleine Wasserkraftwerke eines Produzenten, die wirtschaftlich und örtlich eine Einheit bilden, gelten als eine Anlage.

3 Für bestehende Verträge für Neuanlagen, die nach dem 31. Dezember 2005 abgeschlossen wurden, gelten die Anschlussbedingungen nach Artikel 7a des Gesetzes.

4 Das Bundesamt legt den Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze nach Artikel 3h Absatz 1 erstmals drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung fest.

II

Die Anhänge 1.1 und 1.2 werden neu als Anhänge 2.1 und 2.2 nummeriert.

III

Diese Verordnung erhält die zusätzlichen Anhänge 1.1 - 1.6 und 2.3 gemäss Beilage.

IV

1 Diese Änderung tritt mit Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Oktober 2008 in Kraft.

4 AS 1999 207