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Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 42 Seiten

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Anhang 1.2 (Art 3b, 3d, 3g, 22 Abs. 2)

Anschlussbedingungen für Photovoltaik

1 Anlagendefinition

1.1 Allgemeines

Photovoltaikanlagen bestehen aus einem Modulfeld und einem oder mehreren Wechselrichtern und einer Einspeisestelle. Das Modulfeld kann aus mehreren ähnlichen Teilfeldern zusammengesetzt sein. Teilfelder, welche verschiedenen Kategorien nach Ziffer 2 angehören, gelten bezüglich der Vergütung als eigenständige Anlagen.

1.2 Neuanlagen

Als erheblich erweitert oder erneuert im Sinne von Artikel 3a Buchstabe b gelten Anlagen, die verglichen mit den letzten 5 vollen Betriebsjahren ihre Stromproduktion um mindestens 50% steigern.

2 Kategorien

2.1. Freistehende Anlagen

Anlagen, welche keine konstruktive Verbindung zu Bauten haben. Beispiele: In Gärten oder auf Brachland aufgeständerte Anlagen.

2.2. Angebaute Anlagen

Anlagen, welche konstruktiv mit Bauten oder sonstigen Infrastrukturanlagen verbunden sind und einzig der Stromproduktion dienen. Beispiele: Auf Dächern mittels Befestigungssystemen oder auf einem Ziegeldach montierte Module.

2.3. Integrierte Anlagen

Anlagen, welche in Bauten integriert sind und eine Doppelfunktion wahrnehmen. Beispiele: Photovoltaik-Module anstelle von Ziegeln oder Fassadenelementen, in Schallschutzwänden integrierte Module.