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Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 42 Seiten

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Gliederungstitel vor Art. 11a

3a. Kapitel: Gebäudebereich

Art. 11a

1 Die nach Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes zu erlassenden Vorschriften orientieren sich an den unter den Kantonen harmonisierten Anforderungen.

2 Zielvereinbarungen mit Grossverbrauchern sind unter den Kantonen bzw. mit dem Bund nach Möglichkeit zu harmonisieren.

3 Sofern Zielvereinbarungen mit Grossverbrauchern den Anforderungen der Richtlinie über freiwillige Massnahmen zur Reduktion von Energieverbrauch und CO2-Emissionen vom … entsprechen oder sich ein Grossverbraucher gegenüber dem Bund gemäss CO2-Gesetz zur Reduktion der CO2-Emissionen verpflichtet, führt das Bundesamt die Audits und das Monitoring durch.

4 Als wesentliche Erneuerungen nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe d des Gesetzes gelten insbesondere:

a. die Totalsanierung des Heizungs- und des Warmwassersystems;

b. energetische Sanierungen bei Nahwärmenetzen, in denen die Abrechnung pro Gebäude erfolgt und an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle zu über 75 Prozent saniert wird.

Gliederungstitel vor Art. 12

4. Kapitel: Förderung und Risikoabsicherung

Gliederungstitel vor Art. 17a

2a. Abschnitt: Risikoabsicherung

Art. 17a Grundsatz

1 Anlagen, für die eine Bürgschaft zur Risikoabsicherung von Anlagen zur Nutzung von Geothermie beantragt wird, müssen die Anforderungen nach Anhang 1.6 erfüllen.

2 Eine Bürgschaft gelangt zur Auszahlung, wenn die Bohr- und Testarbeiten gemäss Anhang 1.6 als Teil- oder als Misserfolg beurteilt werden.

3 Das Bundesamt wird beauftragt, spezifische Mindestanforderungen in Richtlinien zu regeln.

Art. 17b Verfahren, Meldepflichten

1 Der Antragsteller hat sein Gesuch um Gewährung einer Bürgschaft zur Risikoabsicherung bei der nationalen Netzgesellschaft einzureichen. Das Gesuch hat die Unterlagen nach Anhang 1.6 zu enthalten.