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Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 42 Seiten

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4. Abschnitt: Meldepflichten, Berichterstattung

Art. 3j Meldepflichten

1 Die Produzenten von Energie nach Artikel 7a des Gesetzes haben dem

Bilanzgruppenverantwortlichen für erneuerbare Energien zeitgerecht insbesondere folgendes zu melden:

a. die Inbetriebnahme und die Ausserbetriebnahme einer Anlage;

b. die Daten nach Artikel 3b.

2 Der Bilanzgruppenverantwortliche für erneuerbare Energien hat der nationalen Netzgesellschaft vierteljährlich insbesondere folgendes zu melden:

a. die abgenommene Elektrizität aus erneuerbaren Energien nach Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse;

b. die den Produzenten bezahlten Vergütungen nach Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse.

3 Die Netzbetreiber haben der nationalen Netzgesellschaft jährlich insbesondere folgendes zu melden:

a. die an Endverbraucher gelieferte Elektrizität;

b. die Elektrizität, für welche die Grossverbraucher nach Artikel 15b Absatz 3 des Gesetzes keinen Zuschlag bezahlen müssen.

Art. 3k Berichterstattung

Die nationale Netzgesellschaft hat dem Bundesamt vierteljährlich Bericht zu

erstatten über:

a. die Daten nach Artikel 3j;

b. die Verwaltung des Fonds nach Artikel 3i.

5. Abschnitt: Wettbewerbliche Ausschreibungen

Art. 4 Ausschreibungen

1 Das Bundesamt führt jährlich wettbewerbliche Ausschreibungen für befristete Effizienzmassnahmen durch, an denen sich private oder öffentliche Trägerschaften von Effizienzprogrammen beteiligen können.

2 Die Effizienzmassnahmen müssen zum Ziel haben, mit möglichst gutem Kosten-Nutzen-Verhältnis Reduktionen von CO2-Emissionen oder des Elektrizitätsverbrauchs von Gebäuden, Fahrzeugen, Geräten oder Wirtschafts- und