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Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 42 Seiten

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6.4 Ökologische Mindestanforderungen

Das Bundesamt kann ökologische Mindestanforderungen in Richtlinien regeln.

6.5 Berechnung der Vergütung

a. Die für die Festlegung der Vergütung massgebliche Leistung

(äquivalente Leistung) entspricht dem Quotienten aus der im entsprechenden Kalenderjahr abzunehmenden elektrischen Energie in kWh und der Stundensumme des jeweiligen Kalenderjahres, abzüglich der vollen Stunden vor Inbetriebnahme bzw. nach Stilllegung der Anlage. Beispiel zur Berechnung der äquivalenten Leistung: Installierte Leistung: 100 kWel; eingespeiste Strommenge: 540'000 kWh Æ 540'000 kWh : 8760 h = 61.6 kW.

b. die eingespeiste Brutto-Stromproduktion ist massgebend für die

Berechnung der äquivalenten Leistung; diese wiederum dient der Berechnung der Grundvergütung. Der Strom-Eigenbedarf der Anlage ist in den Vergütungssätzen berücksichtigt.

c. Die Höhe der Grundvergütung bestimmt sich jeweils anteilig nach der

äquivalenten Leistung der Anlage im Verhältnis zur entsprechenden Leistungsklasse. Beispiel zur Berechnung der Höhe der Grundvergütung: äquivalente Leistung der Anlage: 61,6 kW Æ 50 kW zu 24 Rp./kWh plus 11,6 kW zu 21,5 Rp./kWh dividiert durch 61,6 kW ergibt 23,5 Rp./kWh

d. Grundvergütung nach Leistungsklassen:

Leistungsklassen Grundvergütung (Rp./kWh)

≤50kW24

≤100kW 21,5 ≤500kW19

≤5MW16

>5MW15

e. Bonus für naturbelassenes Holz aus Schlagabraum, Flur- und Feldholz:

maximal 3 Rp./kWh; die Höhe des Bonus richtet sich nach dessen Anteil an der gesamten Menge eingesetzten Brennstoffs (bezogen auf die Frischmasse)

f. Bonus für landwirtschaftliche Biomasse wird dann gewährt, wenn:

1. Hofdünger (Gülle und Mist aus der Tierhaltung), Ernterückstände und Reststoffe oder Überschüsse und deklassierte landwirtschaftliche Produkte eingesetzt werden; und

2. der Anteil nicht landwirtschaftlicher Co-Substrate und Energiepflanzen ≤ 20 % (bezogen auf Frischmasse) und der Anteil Energiepflanzen ≤ 10 % (bezogen auf Frischmasse) beträgt.