Vorlage

Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 42 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 33Fedlex · Vorlage

6.3 Energetische Mindestanforderungen

Wird der geforderte Wärmenutzungsgrad im Normalbetrieb während einem Kalenderjahr um mehr als 20% oder während 2 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren unterschritten, besteht kein Anrecht mehr auf die kostendeckende Vergütung, bis der minimale Gesamtenergienutzungsgrad während einem Kalenderjahr wieder erreicht wird.

Die Nutzungsgrade werden immer über ein ganzes Kalenderjahr bestimmt.

a. Dampfprozesse

1. Dampfprozesse, insbesondere Organic-Rankine-Cycle, Dampfturbinen und Dampfmotoren, müssen folgenden minimalen Gesamtnutzungsgrad nach folgender Grafik aufweisen:

Mindestanforderung an den Jahresnutzungsgrad

80

70

60

50

40

30

20

10

0

0 5 10 15 20 25 30 3540

Stromnutzungsgrad [%]

2. Der Gesamtnutzungsgrad bezieht sich auf den unteren Heizwert Hu des Einsatzstoffs. Als „genutzte Wärme“ gilt nur die extern (d.h. ohne Eigenverbrauch der Energieanlage) im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes genutzte Wärme.

b. Übrige Wärme-Kraftkopplungsanlagen, insbesondere

Blockheizkraftwerke, (Micro-) Gasturbinen, Brennstoffzellen und Stirlingmotoren:

1. Anlagen, die mehrheitlich biogene Abfälle, Reststoffe, Hofdünger und Ernterückstände verwerten:

- Elektrischer Wirkungsgrad der WKK-Anlage nach Ziffer 5.2,

- Anteil extern (d.h. ohne Eigenverbrauch der Energieanlage) genutzte Wärme (bezogen auf die Brutto-Wärmeproduktion): 10 %

2. übrige Anlagen:

- Elektrischer Wirkungsgrad der WKK-Anlage nach Ziffer 5.2

- Anteil extern (d.h. ohne Eigenverbrauch der Energieanlage) genutzte Wärme (bezogen auf die Brutto-Wärmeproduktion): 50 %