Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/43: Änderung der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) · 8 Seiten
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Erläuterungen: Änderung der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
Schliesslich wurden die Positivlisten im Anhang der Verordnung aktualisiert. In den Positivlisten sind die von der Abgabe betroffenen Stoffe bzw. Produkte aufgeführt. Von den Änderungen betroffen sind
- Leichtöle und Zubereitungen,
- Limonen / etherische Öle,
- Cyclohexanon,
- 2-Methylpropan-1-ol,
- Speiseessig,
- Bitumen,
- Papier, Watte, Filze sowie
- Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und zubereitete Katalysatoren.
3 Die Anpassungen im Einzelnen
3.1 Verlängerung der Befreiung nach Art. 9 VOCV
Art. 9 VOCV sah bisher eine befristete Befreiung vor:
- bis zum 31. Dezember 2003 bei Emissionssenkungen um 30 Prozent unter die Menge VOC, die bei Einhaltung der vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach den Artikeln 3 und 4 LRV und bei gleicher Produktion jährlich emittiert werden dürfte,
- bis zum 31. Dezember 2008 bei Emissionssenkungen um 50 Prozent.
Ab 2009 wären somit einige bisher befreite Unternehmen finanziell stark belastet. Aus diesem Grund wird die Befreiungsmöglichkeit um weitere vier Jahre, d.h. bis zum 31. Dezember 2012, verlängert. Diese Zeit muss genutzt werden, um die VOC-Emissionen weiter zu senken. In der Pflicht stehen dabei sämtliche Verursacher.
3.2 Streichen zeitlich überholter Regelungen
In Art. 7 und Art. 9 VOCV sind Abgabesätze und Befreiungsvoraussetzungen festgehalten, welche von 2000 bis 2002 bzw. von 2003 bis 2008 gültig waren. Sie werden weggelassen, weil sie zeitlich überholt sind.
3.3 Minimale Verfügbarkeit von Abluftreinigungsanlagen
Vorbedingung für eine Befreiung ist heute, dass die Abluftreinigungsanlagen während 95 % der Betriebszeit verfügbar sind. Ausgenommen davon sind Rückgewinnungsanlagen, welche eine Verfügbarkeit von lediglich 93 % erreichen müssen. Diese Bestimmung ist bislang auf Merkblattstufe geregelt.2 Gemäss heutiger Rechtsauffassung muss sie auf Verordnungsstufe verankert werden (Art. 9 Abs. 1 Bst. a VOCV).
Wie Auswertungen zeigen, ist die Mindestverfügbarkeit im Normalbetrieb gut erreichbar. Für den Fall eines Ersatzes oder einer gravierenden Beschädigung der Abluftreinigungsanlage besteht heute eine Regelung, um Härtesituationen zu vermeiden. Diese Regelung wurde bisher ebenfalls auf Merkblattstufe festgehalten. Sie wird fortgeführt und neu in der Verordnung verankert. Führt eine solche Situation dazu, dass die geforderte Verfügbarkeit nicht erreicht wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf die Berücksichtigung der Stillstandszeit bei der Berechnung der jährlichen Verfügbarkeit verzichtet werden. Die Abgabe ist dann nur während der Stillstandszeit der Abluftreinigungsanlage geschuldet. Diese Regelung kommt den betroffenen Unternehmen entgegen und setzt überdies einen finanziellen Anreiz zur Prävention und zur raschen Behebung einer gravierenden Beschädigung.
2 3/8 Vgl. Merkblatt zur Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der Emissionen 312/2005-02223/02/07/03/F444-0441