Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/43: Änderung der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) · 8 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuterungen: Änderung der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
3.4 Entschädigung der Zollverwaltung
Die Zollverwaltung (Oberzolldirektion) erhebt vom Rohertrag von Abgaben eine so genannte Bezugsprovision von 2,5 Prozent, in Anlehnung an die Bundesratsbeschlüsse vom 14. November 1952 und 29. September 1967. Der Anteil der Erhebungskosten für die Lenkungsabgabe auf VOC ist bisher – im Gegensatz zu den übrigen Lenkungsabgaben3– nicht in der entsprechenden Verordnung festgehalten. Die geplante Verordnungsänderung bietet Gelegenheit, diesen Prozentsatz im Sinne der Transparenz in der Verordnung zu verankern (Art. 4 Abs. 1 VOCV). Die Entschädigung der Zollverwaltung bleibt gleich.
3.5 Rückerstattung der Abgabe an KMU bei gesammelten Abfällen
Bei Rückerstattungsgesuchen fallen für Unternehmen, Kantone und Bund administrative Kosten an. Aus diesem Grund gilt ein Mindestbetrag von CHF 3'000.- für die Rückerstattung. Wo kleinere Emittenten aufgrund einer koordinierten Entsorgung von Abfällen gemeinsam diesen Mindestbetrag erreichen können, wäre es grundsätzlich wünschbar, ihnen eine gesammelte Rückerstattung zu ermöglichen. Die Möglichkeit dazu wird deshalb in Art. 18 Abs. 3biserwähnt. Konkrete Lösungen müssen im Einzelfall zwischen Bund und Branchen ausgearbeitet werden.
Ausserdem ist Art. 18 Abs. 1 VOCV neu so formuliert, dass eine entsprechende Lösung nicht ausgeschlossen ist. Die bisherige Formulierung setzte die Verwender mit den Rückerstattungsberechtigten gleich ("Abgaben werden nur zurückerstattet, wenn die Berechtigten nachweisen dass sie VOC so verwendet haben, dass diese von der Abgabe befreit sind …"). Die neue Formulierung ist offener: "…wenn die Berechtigten nachweisen, dass die VOC so verwendet wurden, dass…".
3.6 Nachweis der Abgabeentrichtung
Gemäss Art. 18 Abs. 4 VOCV muss bei einem Rückerstattungsantrag der Abgabesatz nachgewiesen werden. Dieser Nachweis kann zu einer administrativen Belastung führen, wenn Betriebe VOC von Dritten beziehen, welche den Abgabesatz und die VOC-Bewilligungsnummer nicht standardmässig in ihren Rechnungen aufführen bzw. die VOC ihrerseits von Dritten beziehen. Der Artikel entstand bei Einführung der Abgabe sowie im Hinblick auf die Erhöhung der Abgabe per 2003 von CHF 2.– auf CHF 3.–. Weil dadurch VOC mit unterschiedlichen Abgabesätzen im Verkehr waren, musste gewährleistet werden, dass die Rückerstattung nicht zu einem höheren Satz erfolgte als die ursprüngliche Abgabeentrichtung. Neu müssen die Berechtigten lediglich nachweisen, dass die Abgabe entrichtet wurde. Damit soll verhindert werden, dass einzelne Lieferanten VOC importieren, ohne sie als solche zu deklarieren, die Abgabe aber den Kunden gegenüber geltend machen. Solche Lieferanten zu entdecken, wäre ohne Nachweis der Abgabeentrichtung schwierig, mit der Folge, dass diese Lieferanten einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber ihren korrekt abrechnenden Konkurrenten hätten. Es geht also darum, solche (absichtlichen oder nachlässigen) Missbräuche zu verhindern.
Aus diesen Gründen soll in Art. 18 Abs. 4 VOCV die Wortwahl aktualisiert werden: Statt "Die Berechtigten müssen diesen Abgabesatz nachweisen" heisst es neu: "Die Berechtigten müssen nachweisen, dass die Abgabe entrichtet wurde."
Weil in der Praxis keine Rückerstattungsanträge für mit tieferen Sätzen belastete VOC mehr vorkommen, erübrigt sich ausserdem der erste Teil dieses Absatzes: "Die
3 4/8 Vgl. Art. 2 HELV SR 814.019 und Art. 2 BDSV SR 814.020. 312/2005-02223/02/07/03/F444-0441