Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/43: Änderung der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) · 8 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuterungen: Änderung der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)

Rückerstattungsbeträge werden nach demjenigen Abgabesatz berechnet, mit dem die VOC belastet worden sind." Dieser Satz wird daher aus der Verordnung gestrichen.

3.7 Mangelhafte Einreichung von VOC-Bilanzen

Gemäss Art. 22 Abs. 3 VOCV, buchstabengetreu ausgelegt, muss im Verpflichtungsverfahren derjenige, der die VOC-Bilanz nicht vollständig oder fristgerecht einreicht, für alle vorläufig von der Abgabe befreiten VOC die Abgabe samt Verzugszins nachzahlen. Diese Praxis kann im Einzelfall für Unternehmen schwerwiegende Folgen haben und soll deshalb geändert werden.

Die geprüfte Möglichkeit eines speziellen Bussenkatalogs für die verspätete Einreichung von Bilanzen ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Dafür ist folgende Sanktion vorgesehen: Die Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC ("Verpflichtungsverfahren") wird per Ende des laufenden Geschäftsjahres für drei Jahre entzogen, d.h. das Unternehmen wird ab dem neuen Geschäftsjahr für alle verwendeten VOC abgabepflichtig (und Ende Bilanzjahr rückerstattungsberechtigt).

Es obliegt den Unternehmen, denen das Verpflichtungsverfahren entzogen wurde, seine Lieferanten und Kunden über den Entzug der Bewilligung zu informieren. Ein Unternehmen macht sich weiterhin strafbar, wenn es dennoch VOC abgabebefreit bezieht.

3.8 Abgabenverteilung an Versicherte gemäss MVG

Gemäss Art. 23 VOCV wird der Abgabeertrag heute an alle Versicherte nach KVG (obligatorische Krankenversicherung) verteilt. Berufsmilitärs sind aber nicht über das KVG, sondern über die Militärversicherung (MVG) gegen Krankheit versichert. Art. 23 VOCV wird deshalb so angepasst, dass sie ebenfalls in den Genuss der Abgabeverteilung kommen können, so wie dies bereits in der CO2-Verordnung vorgesehen ist. Ausserdem sind gemäss neuer Praxis der Bundeskanzlei kleinere redaktionelle Änderungen am Text notwendig. Dieselbe Anpassung erfolgt bei den Lenkungsabgaben auf "Heizöl Extraleicht" mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 Prozent (HELV) sowie auf Benzin und Dieselöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0.001 Prozent (BDSV). Diese Abgaben werden heute ebenfalls an alle Krankenversicherte nach KGV ausbezahlt.

3.9 Aktualisierung der Stoff- und Produkte-Positivliste

In den Positivlisten in Anhang 1 und 2 der VOC-Verordnung sind die der VOC-Abgabe unterstellten Stoffe und die betroffenen Produkte aufgeführt. Sie umfassen eine Vielzahl von Produkten und Stoffen. Die Listen werden in Absprache mit der Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe regelmässig aktualisiert.

(1) Änderung der Stoff-Positivliste (Anhang 1)

2710.1199 Leichtöle und Zubereitungen

Die Tarifnummer 2710.1199 fehlt heute in der Positivliste. Die alte Tarifnummer 2710.0029 wurde anlässlich der 3. Revision des Harmonisierten Systems (HS) in die neuen Tarifnummern 2710.1199 und 2710.1999 aufgeteilt. Die Tarifnummer 2710.1199 wurde dabei irrtümlich nicht in die Stoff-Positivliste übernommen (Import 2003: 61'641 kg; 2004: 140’884 kg; 2005: 161’867 kg). Tarifnummer 2710.1199 ist deshalb in die Stoff-Positivliste aufzunehmen.

5/8 312/2005-02223/02/07/03/F444-0441