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Vernehmlassung 2007/44: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen · 16 Seiten

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a. Die Abfälle dürfen nicht mit Sonderabfällen vermischt sein.

b. Die Abfälle dürfen keinen teerhaltigen Ausbauasphalt enthalten.

c. Metalle, Kunststoffe, Papier, Holz und Textilien müssen vorgängig nach dem Stand der Technik entfernt werden.

d. Die Abfälle müssen zu mindestens 95 Gewichtsprozent aus Steinen oder gesteinsähnlichen Bestandteilen wie Beton, Ziegel, Asbestzement, Glas, Mauerabbruch, Strassenaufbruch bestehen.

2 Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial muss die Anforderungen nach Ziffer 11 Absatz 2 erfüllen und darf nur abgelagert werden, soweit es nicht verwertet werden kann. Bei unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial muss die Einhaltung der Anforderungen nach Ziffer 11 Absatz 2 nicht geprüft werden.

13 Verglaste Rückstände

Auf Inertstoffdeponien dürfen verglaste Rückstände abgelagert werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a. Die verglasten Rückstände müssen aus einem Prozess stammen, bei dem eine homogene Schmelze resultiert. Eine solche resultiert in der Regel dann, wenn die Schmelze eine Temperatur von mindestens 1200 Grad Celsius erreicht.

b. Der Siliziumoxidgehalt muss mindestens 25 Gewichtsprozent betragen und das Gewichtsverhältnis von Siliziumoxid zu Calciumoxid muss mindestens 0,54 betragen.

c. Die verglasten Rückstände dürfen vor der Ablagerung nicht gemahlen werden.

d. Die Löslichkeit der verglasten Rückstände muss so gering sein, dass nach einer Auslaugung von drei Tagen bei 90 Grad Celsius im Eluat die Konzentrationen von Silizium unter 12 mg/l und von Calcium unter 15 mg/l liegen. Für den Eluattest wird die Fraktion zwischen 100 und 125 μm der gemahlenen verglasten Rückstände verwendet. Dabei werden 50 mg der gemahlenen Rückstände in 100 ml Wasser untersucht.

e. Die in den Abfällen enthaltenen partikulären Metalle sind vor, während oder nach dem thermischen Prozess nach dem Stand der Technik zurückzugewinnen.

f. Der Schwermetallgehalt der verglasten Rückstände darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:

Schwermetall Grenzwert

Blei 1000 mg/kg

Cadmium 10 mg/kg

Chrom 4000 mg/kg

Kupfer 3000 mg/kg