Vorlage
Vernehmlassung 2007/44: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen · 16 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 14Fedlex · Vorlage
Verordnung über den Verkehr mit Abfällen AS
schreitet. Für die Bestimmung des Gehalts an partikulären Metallen wird die Schlacke auf eine Korngrösse von 2mm gemahlen;
b. Bildschirmglas nach vollständiger Entfernung der Beschichtung;
c. verglaste Rückstände nach Ziffer 13;
d. Schlacke aus Verbrennungsanlagen für Sonderabfälle, sofern sie die Anforderung nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt;
e. sauer gewaschene Filterasche.
2 Ofenauskleidungen, Ca- und Al-Hydroxidschlämme, abgegossene Sande und Schlacken aus Giessereien sowie nicht brennbares mineralisches Kugelfangmaterial dürfen abgelagert werden, wenn nachgewiesen wird, dass ihr Schwermetallgehalt die folgenden Grenzwerte nicht überschreitet:
Stoff mg/kg trockener Abfall Arsen50
Antimon50
Blei2000
Cadmium10
Chrom gesamt1000
Chrom VI 0,2 Kupfer5000
Nickel500
Quecksilber5
Zink5000
TOC 20’000
4 Nachweise
1 Der Inhaber von Abfällen kann für Nachweise nach den Ziffern 1-3 mit Zustimmung der Behörde die chemischen Analysen auf diejenigen Stoffe beschränken, bei denen aufgrund der Art und Herkunft der Abfälle mit einer Belastung zu rechnen ist.
2 Ist ein Nachweis über die Zusammensetzung der Abfälle nach den Ziffern 1-3 erforderlich und enthalten diese für gewisse umweltgefährdende Stoffe keine Grenzwerte, legt die Behörde solche mit Zustimmung des Bundesamtes im Einzelfall nach den Vorschriften der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung fest.
3 Das Bundesamt erlässt Richtlinien über:
a. die Durchführung der Eluattests nach den Ziffern 11 Absatz 2 Buchstabe d und 21 Absatz 2 Buchstabe c;
b. die Methode zur Bestimmung des Gehalts an partikulären Metallen von Schlacke aus Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle; und
c. die Festlegung der Grenzwerte im Einzelfall nach Absatz 2.