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Vernehmlassung 2007/44: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen · 16 Seiten

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Verordnung über den Verkehr mit Abfällen AS

schreitet. Für die Bestimmung des Gehalts an partikulären Metallen wird die Schlacke auf eine Korngrösse von 2mm gemahlen;

b. Bildschirmglas nach vollständiger Entfernung der Beschichtung;

c. verglaste Rückstände nach Ziffer 13;

d. Schlacke aus Verbrennungsanlagen für Sonderabfälle, sofern sie die Anforderung nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt;

e. sauer gewaschene Filterasche.

2 Ofenauskleidungen, Ca- und Al-Hydroxidschlämme, abgegossene Sande und Schlacken aus Giessereien sowie nicht brennbares mineralisches Kugelfangmaterial dürfen abgelagert werden, wenn nachgewiesen wird, dass ihr Schwermetallgehalt die folgenden Grenzwerte nicht überschreitet:

Stoff mg/kg trockener Abfall Arsen50

Antimon50

Blei2000

Cadmium10

Chrom gesamt1000

Chrom VI 0,2 Kupfer5000

Nickel500

Quecksilber5

Zink5000

TOC 20’000

4 Nachweise

1 Der Inhaber von Abfällen kann für Nachweise nach den Ziffern 1-3 mit Zustimmung der Behörde die chemischen Analysen auf diejenigen Stoffe beschränken, bei denen aufgrund der Art und Herkunft der Abfälle mit einer Belastung zu rechnen ist.

2 Ist ein Nachweis über die Zusammensetzung der Abfälle nach den Ziffern 1-3 erforderlich und enthalten diese für gewisse umweltgefährdende Stoffe keine Grenzwerte, legt die Behörde solche mit Zustimmung des Bundesamtes im Einzelfall nach den Vorschriften der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung fest.

3 Das Bundesamt erlässt Richtlinien über:

a. die Durchführung der Eluattests nach den Ziffern 11 Absatz 2 Buchstabe d und 21 Absatz 2 Buchstabe c;

b. die Methode zur Bestimmung des Gehalts an partikulären Metallen von Schlacke aus Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle; und

c. die Festlegung der Grenzwerte im Einzelfall nach Absatz 2.