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Vernehmlassung 2007/44: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen · 16 Seiten

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Beilage I zur Änderung der TVA (Ziff. II) (Anghang I) (Art. 22 und 32)

Auf Deponien zugelassene Abfälle

1 Inertstoffdeponien

Auf Inertstoffdeponien dürfen nur abgelagert werden:

a. Inertstoffe nach Ziffer 11;

b. Bauabfälle nach Ziffer 12;

c. verglaste Rückstände nach Ziffer 13.

11 Inertstoffe

1 Als Inertstoffe gelten, soweit keine Hinweise auf deren Verschmutzung durch andere Abfälle vorliegen, folgende Abfälle:

a. Geschiebe aus Gewässern;

b. Strassensplit;

c. von naturbelassenem Holz stammende Holzaschen;

d. Flachglas und Verpackungsglas;

e. Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steingut (nach dem Brennen).

2 Andere Abfälle gelten als Inertstoffe, wenn nachgewiesen wird, dass:

a. die Abfälle zu mehr als 95 Gewichtsprozent, bezogen auf die Trocken-

substanz, aus gesteinsähnlichen Bestandteilen wie Silikaten, Carbonaten oder Aluminaten bestehen;

b. sie die folgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreiten:

Stoff mg/kg trockener Abfall Arsen30

Antimon30

Blei500

Cadmium10

Chrom gesamt500

Chrom VI 0,1