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Vernehmlassung 2007/44: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen · 16 Seiten
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Beilage I zur Änderung der TVA (Ziff. II) (Anghang I) (Art. 22 und 32)
Auf Deponien zugelassene Abfälle
1 Inertstoffdeponien
Auf Inertstoffdeponien dürfen nur abgelagert werden:
a. Inertstoffe nach Ziffer 11;
b. Bauabfälle nach Ziffer 12;
c. verglaste Rückstände nach Ziffer 13.
11 Inertstoffe
1 Als Inertstoffe gelten, soweit keine Hinweise auf deren Verschmutzung durch andere Abfälle vorliegen, folgende Abfälle:
a. Geschiebe aus Gewässern;
b. Strassensplit;
c. von naturbelassenem Holz stammende Holzaschen;
d. Flachglas und Verpackungsglas;
e. Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steingut (nach dem Brennen).
2 Andere Abfälle gelten als Inertstoffe, wenn nachgewiesen wird, dass:
a. die Abfälle zu mehr als 95 Gewichtsprozent, bezogen auf die Trocken-
substanz, aus gesteinsähnlichen Bestandteilen wie Silikaten, Carbonaten oder Aluminaten bestehen;
b. sie die folgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreiten:
Stoff mg/kg trockener Abfall Arsen30
Antimon30
Blei500
Cadmium10
Chrom gesamt500
Chrom VI 0,1