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Vernehmlassung 2007/44: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen · 16 Seiten
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Verordnung über den Verkehr mit Abfällen AS
Nickel 500 mg/kg
Zink 6000 mg/kg
Im Rahmen der Betriebsbewilligung kann die Behörde im Einzelfall mit Zustimmung des Bundesamtes höhere Schwermetallwerte zulassen, wenn dadurch die Umwelt weniger belastet wird als durch eine andere Entsorgung.
g. Die verglasten Rückstände sind so abzulagern, dass kein Stoffaustausch mit
anderen Abfällen erfolgen kann.
2 Reststoffdeponien
Auf Reststoffdeponien dürfen nur abgelagert werden:
a. Reststoffe nach Ziffer 21;
b. Abfälle, die auf Reaktordeponien zugelassen sind (Ziff. 3), wenn sie in abgetrennten Kompartimenten so abgelagert werden, dass ein Stoffaustausch mit anderen Abfällen ausgeschlossen ist und für diese Kompartimente die Anforderungen an die Entgasung von Reaktordeponien erfüllt sind;
c. auf Inertstoffdeponien zugelassene Abfälle (Ziff. 1).
21 Reststoffe
1 Als Reststoffe gelten, soweit sie die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 erfüllen, folgende Abfälle:
a. zementverfestigte Filterasche;
b. sauer gewaschene Filterasche;
c. metallhaltige, anorganische, schwerlösliche Rückstände aus der Abfallbehandlung wie Hydroxidschlämme.
2 Es ist nachzuweisen, dass:
a. der Anteil löslicher Salze im unbehandelten Abfall zwei Gewichtsprozente nicht überschreitet;
b. die Abfälle beim Kontakt mit anderen Abfällen, mit Wasser oder mit Luft weder Gase noch leicht wasserlösliche Stoffe bilden können;
c. die Grenzwerte der in der Tabelle aufgeführten Stoffe im Eluat der Abfälle nicht überschritten werden. Dazu sind zwei Tests durchzuführen. Für Test 1 ist als Elutionsmittel kontinuierlich mit Kohlendioxid gesättigtes Wasser, für Test 2 destilliertes Wasser zu verwenden.
Test 1
Stoff Grenzwert