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Vernehmlassung 2007/44: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen · 16 Seiten

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Verordnung über den Verkehr mit Abfällen AS

b. die Abfälle nicht zum Zweck der Ablagerung auf einer Deponie eingeführt werden; ausgenommen ist die Einfuhr von Abfällen im Rahmen einer vertraglich vereinbarten regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie von Kehrichtschlacke aus exportierten Siedlungsabfällen, für welche die Rücknahme im Gesuch zur Ausfuhr beantragt wurde;

c. genügend Kapazitäten für die Entsorgung der Abfälle bestehen;

d. die Einfuhr der Abfälle der kantonalen Abfallplanung nicht widerspricht;

e. das Entsorgungsunternehmen über die entsprechenden Bewilligungen verfügt;

f. ein vollständig ausgefüllter Notifizierungsbogen vorliegt;

g. ein schriftlicher Vertrag nach Anhang 2 zwischen dem Exporteur im Ausland und dem Entsorgungsunternehmen vorliegt.

2 Das BAFU holt vorgängig eine Stellungnahme der betroffenen Kantone ein.

Art. 24 Befristung der Zustimmung

1 Das BAFU befristet die Zustimmung auf höchstens ein Jahr.

2 Es kann die Zustimmung auf höchstens 3 Jahre befristen für Entsorgungsunternehmen, denen es eine generelle Einfuhrberechtigung nach Kapitel II D Ziffer 2 Fall 2 des OECD-Beschlusses vom 14. Juni 2001 erteilt hat.

Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2

1 Abfälle dürfen nur durch die Schweiz durchgeführt werden, wenn die Durchfuhr dem BAFU notifiziert worden ist und dieses die Durchfuhr nicht innert 30 Tagen, nachdem die zuständige Behörde des Einfuhrstaates den Empfang des Notifizierungsbogens bestätigt hat, verboten hat.

2 Ausgenommen ist die Durchfuhr zur Verwertung von Abfällen:

a. nach der grünen Abfallliste des OECD-Beschlusses vom 14. Juni 2001 für OECD-Mitgliedstaaten; und

b. nach Anlage IX des Basler Übereinkommens für alle übrigen Staaten.

Art. 31 Abs. 8

8 Wer Abfälle bewilligungsfrei nach Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 22 Absatz 2 aus- oder einführt, muss das ausgefüllte Formular nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 14. Juni 20064 mitführen.

4 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1;zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 699/2008 der Kommission vom 15. Juli 2008 zur Ergänzung von Anhang IC der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006, ABI. L 188 vom 16.7.2008, S. 7