Vorlage
Vernehmlassung 2007/44: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen · 16 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
2 Der Exporteur reicht das Gesuch sowie je eine Kopie der nach Absatz 1 notwendigen Unterlagen für den Einfuhrstaat und die Durchfuhrstaaten dem BAFU ein.
3 Das BAFU kontrolliert das Gesuch auf seine Vollständigkeit und holt, vor der Bewilligung der Ausfuhr, die Zustimmung der zuständigen Behörden des Einfuhr- und der Durchfuhrstaaten ein.
Art. 17 Voraussetzungen für die Ausfuhrbewilligung
Das BAFU bewilligt die Ausfuhr wenn:
a. der Entsorgungsweg der auszuführenden Abfälle bekannt ist;
b. die Entsorgung umweltverträglich ist und dem Stand der Technik entspricht;
c. Variante 1: die Entsorgung von Siedlungsabfällen, Kehrichtschlacke, Abfällen aus dem öffentlichen Strassenunterhalt, der öffentlichen Abwasserreinigung sowie von brennbaren und vermischten Bauabfällen in der Schweiz nicht möglich ist, oder die Ausfuhr der Abfälle im Rahmen einer vertraglich vereinbarten regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit vorgesehen ist;
c. Variante 2: die Entsorgung von Siedlungsabfällen, Kehrichtschlacke, Abfällen aus dem öffentlichen Strassenunterhalt, der öffentlichen Abwasserreinigung, brennbaren und vermischten Bauabfällen sowie von Altholz in der Schweiz nicht möglich ist, oder die Ausfuhr der Abfälle im Rahmen einer vertraglich vereinbarten regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit vorgesehen ist;
d. die Abfälle nicht zum Zweck der Ablagerung auf einer Deponie ausgeführt werden; ausgenommen ist die Ausfuhr von:
1. Abfällen im Rahmen einer vertraglich vereinbarten regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit;
2. Kehrichtschlacke aus importierten Siedlungsabfällen, für welche die Rücknahme im Gesuch zur Einfuhr beantragt wurde; oder
3. Abfällen zur Ablagerung in einer Untertagedeponie.
e. die Zustimmungen des Einfuhrstaates und der Durchfuhrstaaten, die nach dem Basler Übereinkommen und dem OECD-Beschluss vom 14. Juni 2001 erforderlich sind, vorliegen.
Art. 20 Abs. 2
2 Die Sicherstellung muss in der Form einer Bankgarantie oder einer Versicherung erfolgen.
Art. 23 Voraussetzungen für die Zustimmung
1 Das BAFU stimmt der Einfuhr zu wenn:
a. die geplante Entsorgung umweltverträglich ist und dem Stand der Technik entspricht;