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Vernehmlassung 2007/44: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen · 16 Seiten
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Art. 39 Vollzugshilfen
Bei der Erarbeitung von Vollzugshilfen zur Anwendung dieser Verordnung arbeitet das BAFU mit anderen betroffenen Stellen des Bundes, den Kantonen und den betroffenen Organisationen der Wirtschaft zusammen.
Art. 40 Abs. 3 bis 5
3 Sie unterstützen die Zollorgane bei der Warenkontrolle und der Entnahme und Untersuchung von Abfallproben.
4 Ist nach dieser Verordnung die Rücknahme von Abfällen erforderlich, so sorgen die nach Absatz 5 zuständigen Kantone für die umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle.
5 Für die Entsorgung der Abfälle zuständig ist:
a. der Kanton, aus dem die Abfälle stammen;
b. falls die Herkunft der Abfälle unbekannt ist oder die Abfälle aus mehreren Kantonen stammen, der Kanton, in dem der Inhaber der Abfälle seinen Sitz hat; oder
c. falls der Inhaber seinen Sitz im Ausland hat, der Grenzkanton.
Art. 43 Abs. 3 und Abs. 4
3 Verweigern die Zollorgane die Aus-, Ein-, oder Durchfuhr von Abfällen, informieren sie das BAFU. Dieses entscheidet über die Rücknahme der Abfälle.
4Aufgehoben
II
Die Änderung des bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
III
Diese Änderungen treten am … in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova