Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/44: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen · 11 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: I314-0574

4. Kapitel: Vollzug

Art. 39 Vollzugshilfen

Zum Vorgehen bei der Erarbeitung von Vollzugshilfen ist nur 1 Stellungnahme eingegangen. Ein Wirtschaftsverband schlägt vor, dass präzisiert wird, unter welchen Bedingungen zu welchen Themen Vollzugshilfen erlassen werden sollen.

Art. 40 Besondere Aufgaben der Kantone

Der Vorschlag, dass die Kantone die Zollorgane nicht nur bei der Entnahme von Abfallproben sondern auch bei der Warenkontrolle unterstützen stösst bei 16 Kantone und bei der BPUK auf Ablehnung. Sie befürchten einen massiven Mehraufwand durch die Zuteilung neuer Aufgaben. Es wird als sinnvoll erachtet, alle Verfahrenschritte im grenzüberschreitenden Verkehr in der Verantwortung der Bundesbehörden zu belassen. Nur 2 Kantone stimmen dieser Änderung zu, verlangen aber eine genaue Definition der Aufgaben und Kompetenzen.

Hingegen war die vorgeschlagene Regelung über die Zuteilung von Aufgaben an die Kantone im Zusammenhang mit der Rückführung und Entsorgung von illegal ausgeführten Abfällen unbestritten, 4 Kantone äusserten sogar explizit ihr Einverständnis. Sie verlangen jedoch eine genaue Festlegung der Abläufe. Zwei Verbände der Abfallwirtschaft erwarten dadurch eine raschere Erledigung von Rückführungen. Lediglich zwei Kantone lehnen die Zuteilung jeglicher neuer Aufgaben an die Kantone grundsätzlich ab.

Zwei betroffene Kantone lehnen die Zuständigkeit der Grenzkantone für die Entsorgung von Abfällen ab. Falls die Herkunft der Abfälle unbekannt ist und der Inhaber seinen Sitz im Ausland hat soll der Bund für die umweltverträgliche Behandlung sorgen und im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Inhabers die dabei allenfalls anfallenden Kosten tragen.

Änderung bisherigen Rechts: Technische Verordnung über Abfälle (TVA)

Die Änderungen im Einzelnen werden von der Mehrheit der Stellungnahmen nicht bestritten. Einzelne Stellungnahmen wünschten aber in folgenden Punkten Präzisierungen, Ergänzungen oder Überprüfungen:

Allgemeines

Sechs Kantone schlagen vor, die Positivlisten der Abfälle zur Ablagerung auf den verschiedenen Deponien als Vollzugshilfe zu publizieren. Zudem möchten sieben Kantone, dass der Anhang 3 der geltenden TVA in Anhang 1 integriert werden. Zudem wird in einigen Stellungnahmen darauf hingewiesen, dass die in Anhang 1 Ziffer 4 in Aussicht gestellten Richtlinien absolut notwendig sind und schnellst möglich publiziert werden sollen.

Anhang 1 Ziffer 1 Inertstoffdeponien

Ablagerung von Holzaschen:

Für die Ablagerung von Holzaschen, die von naturbelassenem Holz stammen, schlagen zwei Kantone und ein Wirtschaftverband Präzisierungen bezüglich der löslichen Salze der Aschen vor.

Elektroofenschlacke:

Acht Kantone weisen darauf hin, dass für Elektroofenschlacke (EOS) spezielle Regelungen notwendig sind, da sich die chemische Zusammensetzung und Reaktivität dieser EOS deutlich von den Inertstoffen gemäss TVA unterscheidet.

10/11 312/2005-02218/01/03/12/08/06/02/I314-0574