Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/44: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen · 11 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: I314-0574

kann und dass die Entsorgungskosten steigen. Variante 2 bevorzugen 9 Kantone, darunter alle Westschweizer Kantone, 2 Wirtschaftverbände (cemsuisse, IG Industrieholz), 4 Organisationen von Städten und Gemeinden, 2 Umweltverbände (Greenpeace und WWF Waadt) sowie 1 Einzelfirma. Die Befürworter von Variante 2 argumentieren mit den ökologisch unsinnigen, langen Transportwegen und möchten lieber das Frischholz in der stofflichen und das Altholz in der thermischen Verwertung sehen. Bei der stofflichen Verwertung von Altholz sei nicht garantiert, dass keine Schadstoffe in Möbel etc. geraten würden. Zudem sind die Vertreter von Variante 2 überzeugt, dass die Schweiz in Kürze über genügend Verbrennungskapazität verfügen würde. Verschiedene Stellungnahmen weisen auch auf die übergeordnete Problematik einer für diesen Fall nicht ausgewogenen Verkehrs- und Energiepolitik hin.

Art. 20 Sicherstellung der Entsorgungskosten

Es ist unbestritten, die Sicherheitsleistung ausschliesslich in Form einer Bankgarantie oder einer Versicherung zu hinterlegen.

3. Abschnitt: Einfuhr

Art. 23 Voraussetzung für die Zustimmung

Die vorgeschlagenen Änderungen zur Konkretisierung der Bedingungen für den Import von Abfällen waren von der grossen Mehrheit unbestritten.

Sechs Kantone stimmen dem Verbot zum Import von Abfällen auf Oberflächendeponien ausdrücklich zu. Ein Wirtschaftsverband ist der Meinung, Importe von Nicht-Sonderabfällen auf Reaktordeponien sollten möglich bleiben.

Zur Erwähnung der kantonalen Abfallplanung ging nur 1 zustimmende Stellungnahme eines Kantons ein.

Art. 24 Befristete Zustimmung

Mit Blick auf die administrative Erleichterung ist diese Änderung unbestritten (4 zustimmende Stellungnahmen).

4. Abschnitt: Durchfuhr

Art. 29 Kontrolle bei der Durchfuhr

Es ist unbestritten, dass bei der Durchfuhr von Abfällen, die nur in der Schweiz kontrollpflichtig sind, keine Bewilligung des BAFU eingeholt werden muss (4 zustimmende Stellungnahmen).

5. Abschnitt: Notifizierung und Kennzeichnung

Art. 31 Notifizierung und Begleitscheine

Die Übernahme von Formularen der EG für Abfälle, die ohne Bewilligung grenzüberschreitend verbracht werden dürfen, ist wenig bestritten. Zwei Verbände der Abfallwirtschaft verlangen eine Prüfung der rechtlichen Tragweite dieser Regelung insbesondere der strafrechtlichen Folgen, wenn die Formulare nicht korrekt oder nicht vollständig ausgefüllt sind. Es wird auch darauf hingewiesen, dass die damit verbundene Offenlegung der Geschäftsbeziehungen auch von Wirtschaftsverbänden in der EG kritisiert wird.

9/11 312/2005-02218/01/03/12/08/06/02/I314-0574