Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/44: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen · 11 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 7Fedlex · Ergebnisbericht

Referenz/Aktenzeichen: I314-0574

2. Kapitel: Verkehr mit Abfällen im Inland

2. Abschnitt: Entgegennahme von Abfällen

Art. 4 Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber

Zur vorgeschlagene Entlassung von bestimmten Sonderabfällen aus Haushalten aus dem Begriff Sonderabfall gingen 41 Stellungnahmen ein. Der Änderungsvorschlag wurde mit wenigen Ausnahmen abgelehnt. Es wurde argumentiert, dass die Regelung schwierig zu kommunizieren und zu vollziehen ist. Es wird befürchtet, dass z.B. unbekannte Chemikalien aus Altbeständen oder missbräuchlich grössere Mengen an Flüssigkeiten mit dem Kehricht entsorgt werden, und dadurch die Sicherheit bei Sammlung, Transport und Entsorgung nicht gewährleistet ist. Die grosse Mehrheit erachtet hier eine Regelung auf Bundesebene als unnötig, weil die bestehenden Systeme mit der Entsorgung über den Handel und die öffentlichen Sammelstellen gut funktionieren.

Art. 12 Meldepflichten

Die vorgeschlagenen Ergänzungen bei den Meldepflichten sind kaum bestritten.

Die Angabe des Entsorgungsunternehmens statt des angewandten Entsorgungsverfahrens bei der Weiterleitung von anderen kontrollpflichtigen Abfällen wird von 2 Kantonen und 1 Verband der Abfallwirtschaft sogar ausdrücklich begrüsst. Zwei weitere Verbände der Abfallwirtschaft sehen darin allerdings eine unverhältnismässige Kontrolle des Handels mit Abfällen.

Die ausdrückliche Festlegung der Frist von 30 Tagen für die jährliche Meldung von anderen kontrollpflichtigen Abfällen wird von 3 Kantonen ausdrücklich begrüsst, wobei 1 Kanton eine längere Frist bevorzugt.

Die ausschliessliche Verpflichtung auf die elektronische Form der Meldung wird von 2 Kantonen und 2 Wirtschaftsverbänden ausdrücklich begrüsst, da es sich um eine zeitgemässe und effiziente Lösung handelt. Zwei Wirtschaftverbände fordern aber, dass die Leistungsfähigkeit des Informatiksystems verbessert wird. Lediglich ein Kanton lehnt die Änderung ab, mit der Begründung, dass nicht alle Betriebe mit PC und Internetanschluss ausgerüstet sind.

3. Kapitel: Grenzüberschreitender Verkehr mit Abfällen

1. Abschnitt: Aus- und Einfuhrbeschränkungen

Art. 14

Die Zulassung der Ausfuhr von Abfällen in Länder der Europäischen Gemeinschaft, die nicht Mitglied der OECD gab kaum zu Diskussionen Anlass und wird von 1 Kanton, 3 Wirtschaftverbänden sowie 1 Einzelfirma sogar ausdrücklich begrüsst. Lediglich ein Wirtschaftverband möchte auf die Änderung verzichten, wenn das politische Umfeld sie nicht zwingend erfordert. Schliesslich stellen zwei Umweltverbände die umweltverträgliche Behandlung der Abfälle in diesen Ländern in Frage und befürchten eine vermehrte Verbringung von Abfällen aufgrund der tiefen Entsorgungskosten.

2. Abschnitt: Ausfuhr

Art. 16 Gesuch

Zur vorgeschlagenen Harmonisierung des Verwaltungsverfahrens mit demjenigen der EG sind lediglich 8 Stellungnahmen eingegangen. Fünf Verbände der Wirtschaft erwarten eine administrative Entlastung der betroffenen Exporteure und befürworten daher die Behördennotifikation. Ein Verband der Abfallwirtschaft sieht darin keinen Vorteil. Schliesslich ist nur ein Umweltverband dagegen, dass das BAFU als Kontrollbehörde den Exporteuren diese Dienstleistung bietet.

Bezüglich Gebührenerhöhung äusserten sich ebenfalls nur wenige Stellungnahmen. Die geplante Erhöhung der Gebühren wird als angemessen erachtet. Lediglich zwei Verbände

7/11 312/2005-02218/01/03/12/08/06/02/I314-0574