Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/44: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen · 11 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: I314-0574
1. Ausgangslage
Seit 1. Januar 2006 ist die neue Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) in Kraft.
Sie regelt den Verkehr mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen im Inland sowie auch den grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen.
Folgende Entwicklungen auf nationaler und internationaler Ebene machen eine Teilrevision nötig:
1. Fehlende Konkretisierung der wichtigsten Bedingungen für den Export von Abfällen in
der Verordnung
2. Inkraftsetzung der neuen Abfallverbringungsverordnung der Europäischen Gemeinschaft
am 12. Juli 2007
3. Beitritt von zwei Staaten zur Europäischen Gemeinschaft, die nicht Mitglied der OECD
sind (Bulgarien und Rumänien am 1. Januar 2007)
4. Behebung einzelner Probleme, die Bund und Kantone im VeVA-Vollzug festgestellt ha-
ben.
Wichtige Änderungen:
1. Gemäss USG sollen Abfälle umweltverträglich und soweit wie möglich und sinnvoll, im
Inland entsorgt werden. Der Begriff „sinnvoll“ ist unbestimmt und muss deshalb auf Verordnungsstufe für einen globalisierten Abfallmarkt konkretisiert werden:
− Inlandentsorgung von Massenabfällen wie Siedlungsabfällen, Kehrichtschlacke oder Klärschlamm sowie brennbaren und vermischten Bauabfällen zur langfristigen Sicherstellung einer funktionierenden Entsorgungsinfrastruktur (entspricht bisheriger Praxis);
− kein Import/Export von Abfällen zur direkten Ablagerung auf Oberflächendeponien (entspricht bisheriger Praxis);
− Export von Sonderabfällen wenn der gesamte Entsorgungsweg mindestens den Schweizer Standard einhält (Liberalisierung gegenüber heutiger Praxis)
Die Europäische Gemeinschaft setzt die Anforderung an die Entsorgungsautarkie vergleichbar um.
Auf Wunsch von Kantonen sollen in einer 2. Variante auch die 500'000 Tonnen Altholz in der Schweiz entsorgt werden, womit die KVA-Kapazitäten ausgelastet und der Import von Siedlungsabfall über weite Transportwege reduziert werden könnten. Neben den Mehrkosten von jährlich 25-30 Mio. Franken für schweizerische Bauwirtschaft würde aber auch das Primat der stofflichen Verwertung in Frage gestellt (in der Schweiz gibt es kaum Anlagen zur stofflichen Verwertung wie Spanplatten). Die Nachbarländer begegnen dem Abfluss von Biomasse mit Fördermassnahmen statt mit Handelshemmnissen.
2. Die neue EU-Abfallverbringungsverordnung verlangt beim grenzüberschreitenden Ver-
kehr innerhalb der EU die sogenannte "Behördennotifikation", bei der sich das Verfahren nur noch zwischen den zuständigen Behörden abspielt. Dies bringt den Entsorgungsunternehmen eine deutliche Entlastung und verkürzt die Verfahrenszeiten in der Regel. Eine Gleichschaltung mit der EU bringt auch für die Schweizer Entsorgungsunternehmen bedeutende Vorteile, verursacht hingegen beim BAFU Mehraufwand von ca. 2.5 Stellen. Die Kosten dafür sollen mit einer Gebührenerhöhung für die Bewilligungen kompensiert werden.
3. Gemäss VeVA dürften keine Abfälle nach Rumänien und Bulgarien ausgeführt werden,
da diese nicht Mitglieder der OECD sind. Diese Ungleichbehandlung von EU-Staaten soll in Übereinstimmung mit dem Basler Übereinkommen behoben werden.
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