Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/44: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen · 11 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: I314-0574
der Abfallwirtschaft kritisieren, dass der verrechnete Aufwand insbesondere für sich wiederholende Gesuche nicht gerechtfertigt ist.
Die explizite Verpflichtung zum elektronischen Ausfüllen des Notifizierungsbogens ist nicht umstritten. Es gab dazu keine Stellungnahmen. Eine Einzelfirma hat angeregt für alle einzureichenden Unterlagen und Nachweise standardisierte elektronische Vorlagen zur Verfügung zu stellen.
Zwei Verbände der Abfallwirtschaft haben festgestellt, dass die bisherige Bestimmung, dem zuständigen Kanton eine Kopie des Notifizierungsbogens zuzustellen, in der vorgeschlagenen Fassung nicht mehr enthalten ist. Ein Kanton verlangt, dass das BAFU vor der Ausfuhr die Zustimmung des Kantons einholt, aus dem die Abfälle ausgeführt werden.
Art. 17 Voraussetzungen für die Ausfuhrbewilligung
Die Konkretisierung der Bedingungen für die Ausfuhr von Abfällen fand eine breite Zustimmung und wurden nur von wenigen Teilnehmenden an der Anhörung kritisiert oder abgelehnt. Zahlreiche Stellungnahmen gingen aber zu den beiden Varianten über den Export von Altholz ein.
Zwei Verbände der Wirtschaft und ein Kanton erachten es als wichtig, dass für die Entsorgung im Inland und im Ausland die gleichen Bedingungen gelten. Für die Beurteilung ist deshalb die Kenntnis des gesamten Entsorgungswegs notwendig. Drei Wirtschaftverbände fordern, dass insbesondere Ausfuhren in Zwischenlager genauer zu regeln oder gar zu verbieten sind, weil die Kontrolle über den weiteren Verbleib der Abfälle schwierig ist. Ein Verband der Abfallwirtschaft sowie zwei Einzelfirmen stehen der Offenlegung des gesamten Entsorgungsweges kritisch gegenüber. Sie befürchten einen grossen Aufwand für die Abklärungen sowie eine Einschränkung der Handelstätigkeiten.
Die Aufhebung der Einschränkungen für die Ausfuhr von Sonderabfällen findet bei 5 Wirtschaftsverbänden, 1 Umweltverband, 3 Kantonen und 1 Organisation der Kantone ausdrücklich Zustimmung. Unter den Befürwortern befinden sich auch die Sonderabfallverbrennungsanlagen der Schweiz. Für die Bevorzugung der schweizerischen Anlagen ausgesprochen haben sich lediglich 2 Wirtschaftsverbände sowie 1 Kanton. Sie fordern, dass bestimmte Sonderabfallarten den verfügbaren Behandlungskapazitäten in der Schweiz zuzuweisen sind.
Das explizite Verbot zur Ausfuhr von Abfällen zur direkten Ablagerung auf Oberflächendeponien wird ausnahmslos begrüsst. Zwei Umweltverbände und 1 Wirtschaftsverband haben darüber hinaus auch Vorbehalte zur Ablagerung von Abfällen in Untertagedeponien. Ein Wirtschaftsverband fordert, dass auch die Ablagerung in den Untertageversatz geregelt wird. Zwei betroffene Grenzkantone bemerken, dass für die Ausfuhr von unverschmutztem Aushubmaterial in der Regel keine Verträge für eine regionale Zusammenarbeit bestehen. Sie verlangen deshalb, dass unverschmutztes Aushubmaterial wie bisher ohne Vertrag zur regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ausgeführt werden darf.
Zum Variantenentscheid über den Export von Altholz sind insgesamt 50 Stellungnahmen eingegangen. Für die Beibehaltung der bisherigen Bewilligungspraxis, welche den Export von Altholz zulässt (Variante 1), votierten 30 Stellungnahmen. Ein generelles Exportverbot für Altholz (Variante 2) wird in 18 Stellungnahmen bevorzugt. Zwei Wirtschaftsverbände (Gewerbeverband, VBSA) waren aufgrund divergierender Meinungen ihrer Mitglieder nicht in der Lage eine eindeutige Stellungnahme abzugeben. Für Variante 1 haben sich 16 Kantone, die Schweizerische Bau, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK), 9 Wirtschaftsverbände (u.a. Erdöl-Vereinigung, SGCI, Baumeisterverband), 1 Umweltverband (PUSCH) sowie 3 Einzelfirmen ausgesprochen. Sie möchten damit insbesondere die stoffliche Verwertung im Ausland beibehalten. Soweit die Umweltverträglichkeit nach Schweizer Anforderungen gewährleistet ist, soll die energetische Verwertung dem Markt überlassen werden. Die CO2-Problematik sei dabei überregional zu betrachten. Es wird ausserdem befürchtet, dass die Entsorgungssicherheit durch die schweizerischen Anlagen nicht gewährleistet werden
8/11 312/2005-02218/01/03/12/08/06/02/I314-0574