Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten
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Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008
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sationen Schwellenwert sei deshalb bei 500 m Verkaufsfläche anzusetzen.
(Kantonalsektionen)
Der VCS stimmt den Aussagen des Erläuterungsberichts zu. Wieso nun die VCS AG Schwellenwerte erhöht werden sollen, sei deshalb nicht einzusehen. Eher würde
sich - vor dem Hintergrund der akzentuierten grundsätzlichen Problematik und der tendenziell gestiegenen Nutzungsintensität - eine Senkung der Schwellenwerte aufdrängen.
Die wirklich grossen Einkaufszentren seien gebaut. Einkaufszentren über 7'500m2 Verkaufsfläche würden im Kanton Aargau wohl kaum noch realisiert. Mit der Erhöhung der Schwellenwerte würde der Anlagentyp Einkaufszentrum faktisch aus der UVP-Pflicht entlassen. In der Summe seien die Umweltauswirkungen der vielen kleinen Einkaufszentren aber ebenso bedeutend - wenn nicht sogar
bedeutender - als die Auswirkungen der wenigen grossen Zentren. Dies
widerspreche aber der Absicht von Art. 10a Abs 2 USG, wonach Anlagen mit erheblichen Umweltauswirkungen der UVP-Pflicht zu unterstellen seien.
Obwohl gemäss Art 4 UVPV die materiellen Bestimmungen des Umweltrechts für nicht UVP-pflichtige Anlagen ebenso gelten würden, zeige die Praxis, dass der Vollzug bei nicht UVP-pflichtigen Anlagen ausgesprochen mangelhaft sei. Der Kurzbericht des BAFU „Evaluation der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) mit Empfehlungen zur Optimierung" (Umwelt-Materialien Nr. 175, Bern 2004, 5.12 und
29) halte fest: „Drei Viertel der befragten Umweltschutzfachstellen konstatieren, dass bei nicht UVP-pflichtigen Projekten die Umweltbelange nicht in der gleichen Tiefe und Breite abgeklärt werden wie bei UVP-pflichtigen Projekten." So fordere der Bericht denn auch, dass die Umweltabklärungen bei nicht UVP-pflichtigen Projekten gestärkt werden sollten. Eine elegante Möglichkeit wäre die Ausdehnung der UVP-Pflicht auch auf kleinere Anlagen, so dass auch dort die detaillierteren Abklärungen durch die UVP sowie die präventive Wirkung durch das mit der UVP-Pflicht verknüpfte Verbandsbeschwerderecht zum Tragen kommen könnten.
Dass die kleineren Einkaufszentren in aller Regel viel weniger strenge
Umweltauflagen einhalten müssten als die grossen Zentren, führe zu
Wettbewerbsverzerrungen, was von den Betreibern grosser Einkaufszentren zu Recht bemängelt werde. Dieses Problem aber durch eine faktische
Ausserkraftsetzung des Umweltrechts zu lösen, sei nicht gerechtfertigt. Denn es könne auch dadurch gelöst werden, dass der Vollzug des Umweltrechts auch den kleinen Zentren konsequent stattfinde. Durch die Senkung des Schwellenwerts auf die beantragte Grössenordung sei dies erreichbar.
Den Hauptanteil an der neu zu erstellenden Verkaufsfläche mache nicht die sehr grossen Anlagen aus, sondern die vielen mittleren und kleinen Einkaufszentren (Aldi, Lidl, Landi etc.).
Diese Anlagen sind in der Regel zwischen 500 und 1000m2 gross und hätten 30 bis 150 Parkplätze. Damit diese Anlagen nicht mehr durch die Maschen der
Umweltgesetzgebung schlüpfen könnten, dränge sich eine Senkung der
Schwellenwerte auf 50 Parkplätze und 500m2 Verkaufsfläche auf.
VCS BS und BL Vgl. VCS Schweiz
VCS ZH Vgl. VCS Schweiz
7.40 Anlagetyp Nr. 80.6 (Güterumschlagplätze und Verteilzentren)
Änderungen gemäss Der Schwellenwert des Anlagetyps Nr. 80.6 (Güterumschlagsplätze und Verteil-Revisionsentwurf zentren mit einem Lagervolumen von mehr als 120 000 m³ oder einer
Güterumschlagsfläche von mehr als 20 000 m²) wird gegenüber der alten Fassung