Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten
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Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008
sein, wie die Rechtsmittelverfahren der letzten Jahre zeigten. Anzumerken sei zudem, dass auch die Konzentration einer Vielzahl sich ergänzender
Einkaufnutzungen ein ungelöstes Problem darstellten, da sich diese oft in schlecht ÖV-erschlossenen ehemaligen lndustriearealen ansiedelten. Die damit
produzierten Verkehrs- und Umweltprobleme seien dann nicht mehr alleine über die anlagebezogene UVP zu lösen.
Es sei jedoch notwendig, die Erkenntnisse der UVP mit raumplanerischen
Instrumenten zu verknüpfen (Positiv-/Negativpianung), z.B. über eine strategische UVP auf Richtplanstufe.
Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigten, dass nicht UVP-pflichtige
Einkaufsnutzungen mit Verkaufsflächen von rund 1'000 bis 1'500 m2 sehr viel verkehrsintensiver sein könnten als grossflächige Einkaufszentren. Die
Verkaufsfläche alleine sei somit nicht unbedingt in allen Fällen ein geeignetes Kriterium für die Festlegung des UVP-Schwellenwertes. Andere Ansätze für ein belastungsorientiertes Kriterium seien denkbar, z.B. eine Verknüpfung von
Parkplatzzahl und Verkaufsfläche. Ein entsprechender UVP-Schwellenwert
(Anzahl Kunden Kundinnen-PP pro 100 m² Verkaufsfläche) würde dazu führen, dass auch autozentrierte Kleineinkaufszentren und Fachmärkte mit geringer Verkaufsfläche der UVP-Pflicht unterstellt würden. Damit liesse sich die von Seiten der Wirtschaftsverbände zu Recht monierte Ungleichbehandlung von Gross- und Kleineinkaufszentren korrigieren.
Nicht angeschriebene Strasseschweiz fordert, dass EKZ und Fachmärkte (Anlagetyp 80.5) aus der UVP-Verkehrsverbände Pflicht zu entlassen seien. Als Konsequenz daraus ergebe sich, dass der
Anlagetyp 11.4 (Parkhäuser und Parkplätze) auf jene zu beschränken ist, die nicht strasseschweiz,
zu EKZ oder Fachmärkten gehören.
Verband des
Strassenverkehrs FRS Strasseschweiz weist darauf hin, dass wissenschaftliche Studien belegen würden, dass der von UVP-pflichtigen EKZ und Fachmärkten induzierte
Personenwagenverkehr lediglich gut drei Prozent des gesamten
Personenwagenverkehrs ausmache. Die dadurch entstehenden
Schadstoffemissionen betrügen nicht einmal ein Prozent der Gesamtemissionen aller Schadstoffverursacher.23 Selbst wenn Restriktionsmassnahmen etwas bewirkten, läge der Effekt im Promillebereich und wäre demnach kaum messbar. Das heisst, dass die Umweltrelevanz von EKZ vernachlässigbar sei.
Zudem sei der Einkaufsverkehr eine Notwendigkeit und werde auch in Zukunft – primär unter Benützung des Personenwagens – stattfinden.
Restriktionsmassnahmen bei EKZ seien erwiesenermassen nutzlos (der
Umsteigeeffekt auf ein anderes Verkehrsmittel mache gerade einmal 0,3% aus) und kontraproduktiv: Sie führen zu Ausweichverkehr und Mehremissionen.24
EKZ und Fachmärkte gehörten zur heutigen Gesellschaft und deren Lebensform. Sie seien die Antwort auf die realen, täglichen Kundenbedürfnisse namentlich nach einem grossen Sortimentangebot und einer umfangreichen Auswahl an Produkten unter einem Dach, um zeitsparend vergleichen und einkaufen zu können. Das am besten geeignete Verkehrsmittel, um diesem Bedürfnis nachzukommen, sei fraglos der Personenwagen.
Gemäss Artikel 10a Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes (USG) sei das
Vorhandensein oder die Vermutung einer erheblichen Umweltbelastung einer
23 Quelle: Ergänzende Detailanalyse zur Studie „Einkaufen und Mobilität“, Institut für Umwelttechnik und Ökologie, Luzern 2006 24 Studie „Neue Ergebnisse zur Wirkung von Parkgebühren bei Einkaufszentren“, JEKO AG, Market Research, Bern 2007