Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten

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Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008

Gesamtfläche von mehr als 5'000 m²

Die Umweltauswirkungen der Landwirtschaft seien generell dort hoch einzustufen, wo der landwirtschaftliche Boden sehr intensiv genutzt werde. Dies sei nicht nur bei der Nutztierhaltung (Anlagetyp 80.4) der Fall, sondern zum Beispiel auch bei Baumschulen und Gewächshäusern und weiteren Intensiv-Beanspruchungen des Bodens durch Nutzungen wie Golfplätze, Abbauvorhaben, Skipisten und

Ähnliches.

Der Kanton Bern unterstütze daher die Aufnahme der Baumschulen und

Gewächshäuser in die Liste der UVP-pflichtigen Anlagen. Die Schwellenwerte seien aber deutlich zu hoch. Grössere Gewächshäuser unterlägen nach Artikel 16a Absatz 3 Raumplanungsgesetz (RPG) der Planungspflicht. Viele Kantone hätten diese Grenze bei 5'000 m² festgesetzt. Dies sei ein Hinweis, dass ab dieser Grössenordnung mit grösseren Auswirkungen zu rechnen sei. Sinnvollerweise seien die beiden Schwellenwerte von Planungspflicht und UVP-Pflicht aufeinander abzustimmen. Entsprechend bestehe im Kanton Bern daher auch für alle Bauten und Anlagen ausserhalb des Siedlungsgebietes, die der UVP-Pflicht unterliegen, Die Regierung des Kantons eine Planungspflicht.

Kanton Zürich Die Regierung des Kantons beantragt, den Schwellenwert für Gewächshäuser bei 5000 m² anzusetzen. Der vorgeschlagene Schwellenwert für Baumschulen von 100000 m² sei deutlich auf 20000 m² zu vermindern.

Aus Bodenschutzgründen ist diese Senkung notwendig, da erfahrungsgemäss die Flächen dieses Anlagentyps in erheblichem Umfang und nahezu vollständig von sehr starken Veränderungen des natürlichen Bodenaufbaus betroffen seien.

Zudem seien diese Anlagen in der Regel in der Landwirtschaftszone angesiedelt, weshalb vielfach Fruchtfolgeflächen berührt würden. Gemäss Art. 30 der

Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) sei der festgelegte Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen sicherzustellen, was eine erhebliche Kompensation erfordere. Überdies seien die Böden bei einem Wegfall der Nutzungen gemäss Art. 44 RPV mit standorttypischer Bodenfruchtbarkeit wiederherzustellen, was eine

fachgerechte Planung und einen sachgerechten Umgang mit der Ressource Boden erfordere. Nicht zuletzt sei es gesetzlich geboten, Boden haushälterisch und nachhaltig zu nutzen, was mit sich bringe, dass Optimierungspotenziale bezüglich des Bodenverbrauchs rechtzeitig im Rahmen der UVP erkannt werden müssten.

Die Umweltauswirkungen von Baumschulen und Gewächshäusern könnten sehr vielfältig sein (Boden, Grundwasser, Energieverbrauch, Landschaftsschutz,

Naturschutz, Abfälle usw.). Vor allem die Vorschriften zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlage Boden seien in erheblicher und komplexer Weise und

unabhängig von Flächengrössen betroffen. Aus Sicht Bodenschutz und

Landschaftsschutz seien daher erheblich tiefere Schwellen sinnvoll bzw.

erforderlich: Eine Senkung des Schwellenwertes für Gewächshäuser von 20000 m² auf 5000 m² sei nicht nur wegen der erheblichen Umweltauswirkungen dieses Anlagetyps sinnvoll. Dieser Schwellenwert hätte für den Kanton Zürich überdies den Vorteil, dass er mit der Schwelle für die Gestaltungsplanpflicht

(Sondernutzungsplan) übereinstimme. Für jedes Gewächshaus, das einen

Gestaltungsplan benötige, wäre dann eine UVP-Pflicht gegeben.

Kanton Obwalden Die Einführung des Anlagetyps Baumschulen und Gewächshäuser erachtet die Regierung des Kantons Obwalden für sinnvoll, könnten doch diese Anlagen Landschaft, Naturschutz und Umweltschutzanliegen betreffen. Die Schwellenwerte sollten jedoch mit der Raumplanungsgesetzgebung abgestimmt sein,

insbesondere auf Art. 37 der Raumplanungsverordnung.