Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten
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Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008
bereits in wesentlich kleinerer Dimensionierung als 20'000 m² der Ausscheidung einer Spezialzone bedürften. Im Rahmen dieser Zonenplanung sei die Einbringung von Umweltanliegen im Mitberichtsverfahren möglich, zudem seien Natur- und Umweltschutzverbände einsprache- und beschwerdeberechtigt (§ 31 RBG und § 46 USG BL). Die Landschaftsschutzanliegen würden im Rahmen der
Zonenplanung geprüft, allfällige Naturschutzanliegen könnten in die
Zonenvorschriften integriert werden. Zudem müsse sich der Planungsbericht nach Art. 47 RPV auch zu den Umweltauswirkungen äussern.
Dies alles lasse es als unnötig erscheinen, Gross-Gewächshäuser der UVP-Pflicht zu unterstellen, zumal sie im Kanton Basel-Land gemäss kantonalem
Richtplanentwurf (in parlamentarischer Beratung) in sensitiven Zonen wie Natur- und Landschaftsschutzgebieten gar nicht zulässig seien.
Kanton Schwyz Die Regierung des Kantons Schwyz erachtet eine UVP-Pflicht für diesen
Anlagetyp grundsätzlich als unnötig, da die bestehenden Gesetze wie
Raumplanungsgesetz, Umweltschutzgesetz, Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, Gewässerschutzgesetz usw. genügen würden, die Umweltbelastung eines Betriebes abzuschätzen und zu begrenzen. Dieser Anlagetyp sei deshalb zu streichen Eine UVP stelle nur Grundlagen zusammen, die im
Baubewilligungsverfahren ohnehin geprüft werden sollten. Es handle sich bei den Gewächshäusern nicht um etwas Neues. Diese seien bereits bei der
Inkraftsetzung der UVPV im Jahre 1989 bekannt gewesen. Somit widerspreche eine Ausdehnung der UVPV-Liste auf neue umweltrelevante Anlagen der Absicht des Parlamentes, welches eine Straffung derselben fordere.
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Kanton Zug Die Baumschulen mit so grossen Flächen von über 100'000 m und
Gewächshäuser mit einer Gesamtfläche von mehr als 20'000 m2 werden nur in einer Spezialzone Platz finden. Auf zusätzliche Hürden, wie sie mit dieser Ziff. 80.9 aufgestellt werden sollen, ist zu verzichten. Die Interessenabwägung in der
Nutzungsplanung reiche aus, um die wesentlichen öffentlichen Interessen
durchsetzen zu können. Das nachgeordnete Baubewilligungsverfahren sei
zusätzlich Gelegenheit, die Vereinbarkeit der Anlagen mit dem geltenden
öffentlichen Recht, namentlich dem Umweltschutzrecht sicher zu stellen.
Kanton St. Gallen Die Regierung des Kantons St. Gallen beantragt, auf die UVP-Pflicht für
Baumschulen zu verzichten und diejenige für Gewächshäuser nochmals zu
überprüfen. Ob es Sinn mache, Baumschulen neu der UVP-Pflicht zu unterstellen, wird bezweifelt. Die Aufzucht von Bäumen und Sträuchern erfordere in der Regel kaum übermässigen Dünger- oder Pestizid-Einsatz. Weiter stelle der Kanton die Unterstellung von Gewächshäusern unter die UVP- Pflicht in Frage, weil
Gewächshäuser ab einer Gesamtfläche von 5'000 m² aufgrund des
Raumplanungsrechts ohnehin nur in einer Speziallandwirtschaftszone zulässig seien (Art. 16a des Bundesgesetzes über die Raumplanung, SR 700 in
Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 Bst. b der Raumplanungsverordnung, SR 700.1 ).
Kanton Graubünden Die Regierung des Kantons Graubünden beantragt, den Anlagetyp Nr. 80.9 wie folgt zu ändern:
Baumschulen mit einer Fläche von mehr als 100'000 m² und Gewächshäuser mit einer Gesamtfläche von mehr als 5'000 m².
Die Umweltauswirkungen der Landwirtschaft seien generell dort hoch als
einzustufen, wo der landwirtschaftliche Boden sehr intensiv genutzt werde. Das sei nicht nur bei der Nutztierhaltung, sondern auch bei Baumschulen und
Gewächshäusern der Fall. Gegen die Aufnahme der Baumschulen und
Gewächshäuser in die Liste der UVP-pflichtigen Anlagen bestünden deshalb keine