Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten

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Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008

Einwände.

Der Schwellenwert für Gewächshäuser sei jedoch schlecht gewählt.

Gewächshäuser mit einer Fläche ab 5'000 m² seien nur in einer

Speziallandwirtschaftszone zulässig, welche der Planungspflicht unterliege(Art. 16a Abs. 3 RPG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 RPV). Ab dieser

Grössenordnung müsse somit mit wesentlichen Umweltauswirkungen,

insbesondere auf Grundwasser, Landschaft und Boden, gerechnet werden. Der Schwellenwert für die UVP-Pflicht sollte so gewählt werden, dass sich

Planungspflicht und UVP-Pflicht deckten (vgl. Begründung für die Erhöhung des Schwellenwerts bei den Beschneiungsanlagen, Anlagetyp Nr. 60.4).

Kanton Tessin Der Kanton Tessin schlägt eine koordinierte Planung im Einklang mit Art. 37 RPV vor. Er unterstützt zwar die Unterstellung der Anlage unter die UVPV,

insbesondere für Gewächshäuser. Die potenziellen ökologischen Auswirkungen dieser Anlagen seien vielfältig und treten im ökologisch sensiblen Flachland, das bereits intensiv landwirtschaftlich genutzt oder stark bebaut ist, zu Tage Große Gewächshäuser könnten in der Tat nur mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf den Standort und die verschiedenen Umweltbereiche zugelassen werden. Dazu gehörten: Schutz der Landschaft, der Schutz von Boden und Grundwasser, die Verwendung von gefährlichen Stoffen.

In Bezug auf das Verfahren glaube der Kanton, dass Gewächshäuser gemäss Artikel 16. Abs. 3 des Gesetzes über die Raumplanung (Schwelle der Oberfläche von 5000 m2) mit der UVP in diesem Stadium koordiniert werden sollten. Er glaubt zudem, dass die Umweltauswirkungen von Baumschulen nicht wesentlich

grössere Bedeutung hätten als diejenigen von Gartenbau oder Weinbau,

Nutzungen die keine UBP erforderten.

Kanton Waadt Die Regierung des Kantons Waadt stellt fest, dass dieser Anlagetyp neu sei. Er entspreche einer neue Entwicklung, dass die Landwirtschaft zur Versorgung der großen städtischen Zentren oder Gartenzentren frische Produkte und

Erzeugnissen anbieten würden. Es handelt sich um Flächen von 10 ha resp. 2 ha. Diese Flächen stimmten mit den festgelegten Schwellenwerte I'annexe OElE unter Ziffer 80.1 überein (20 ha für die Entwässerung und Bewässerung, 5 ha für Änderungen vor Ort).

Diese Anlagen erzeugten eine eine enorme Belastung. Boden: Nutzung und Änderung erhöhe die Fruchtbarkeit des Bodens, vor allem bei Anlagen die durch die Bewässerung begleitet würden (Tropflösung). Wasser: massiver Einsatz von Wasser (Bewässerung, Bewässerung) und der Vorleistungen (Dünger,

Pflanzenschutz), die in Wasser verdünnt und in die Umwelt freigelassen würden. Die landschaftlichen Aspekt seien ein zentrales Element eines derartigen Projekts. Diese würden die Raumplanung betreffen. Die Einhaltung der

Umweltschutzvorgaben dieser Anlagen müsse in der Landwirtschaftszone (gem. RPG 16a Abs.. 1 und 2 und 37 RPV al. 2) geprüft werden.

Kanton Neuenburg Die Regierung des Kantons Neuenburg beantragt eine Senkung der Schwelle für die Gewächshäuser auf 5'000 m² und für die Baumschulen zu 50'000 m². Sie weist darauf hin, dass in der Raumplanungsverordnung, Art. 37, al. 1, eine

Planungspflicht für Gewächshauser ab 5000 m² verlangt werde. Einige Kantone hätten die gleiche Praxis, was darauf hinweise, dass bei solch intensiver Nutzung des landwirtschaftlichen Bodens bedeutende Auswirkungen zu befürchten seien. Die Einführung einer solchen Anlage sei gerechtfertigt, aber die vorgeschlagenen Schwellenwerte erschienen zu hoch.

Parteien Die CSP Schweiz begrüsst die Absicht, die grossen Baumschulen und

Gewächshäuser der UVP-Pflicht zu unterstellen. Angesichts der potenziell

CSP Christlich-soziale