Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten
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Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008
Kanton Glarus Die Regierung des Kantons Glarus beantragt, die UVP-Pflicht für Baumschulen zu
streichen und diejenige für Gewächshäuser nochmals zu überprüfen. Sie
bezweifle, dass es Sinn mache, Baumschulen neu der UVP-Pflicht zu unterstellen, Die Aufzucht von Bäumen und Sträuchern erfordere in der Regel kaum
übermässigen Dünger- oder Pestizid-Einsatz. Weiter möchte der Kanton die Unterstellung von Gewächshäusern unter die UVP-Pflicht zumindest in Frage stellen, weil Gewächshäuser ab einer Gesamtfläche von 5'000 m² aufgrund des Raumplanungsrechts ohnehin nur in einer Speziallandwirtschaftszone zulässig seien (Art. 16a des Bundesgesetzes über die Raumplanung, SR 700, abgekürzt RPG, in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 Bst. b der Raumplanungsverordnung, SR 700.1, abgekürzt RPV).
Kanton Freiburg Die Regierung des Kantons Freiburg beantragt, den Anlagetyp wieder zu
streichen. Dafür sei keine UVP nötig, aber es sei auf jeden Fall richtig, dass die relevanten Umweltaspekte umfassend in den Raumplanungsverfahren, das heisst, im Berichte nach Artikel 47 RPG, zu dokumentieren seien.
Kanton Solothurn Die Regierung des Kantons Solothurn beantragt, den Anlagetyp wie folgt zu
formulieren:
Gewächshäuser mit einer Gesamtfläche von mehr als 20 000 m².
Laut Kanton würden solche Anlagen visuell nicht mehr in Erscheinung treten als grossflächige, landwirtschaftliche Kulturen. Im Gegensatz zu ackerbaulich
genutzten Flächen (z. B. Gemüsekulturen) seien Baumschulen aber keine
Intensivkulturen. Aus der Sicht des Kantons wäre es auch möglich, die
„Gewächshäuser“ aus dem Anhang der UVPV zu streichen, wenn die Kantone die bundesrechtlichen Vorgaben für die Planungspflicht ernst nehmen würden.
Kanton Basel-Stadt Die Regierung des Kantons Basel-Stadt beantragt, die Schwellenwerte zu
reduzieren und schlägt folgende Werte vor:
Baumschulen mit einer Fläche von mehr als 50'000 m² und Gewächshäuser mit einer
Gesamtfläche von mehr als 5'000 m².
Die Regierung des Kantons Basel-Stadt begrüsst die Aufnahme dieses Anlagetyps in den Anhang UVPV, da der Flächenbedarf solcher Anlagen und die
Auswirkungen auf die Umwelt und das Landschaftsbild beträchtlich seien, sollen sie im Rahmen einer UVP untersucht werden. Grössere Gewächshäuser
unterliegen gemäss Art. 16a Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes der
Planungspflicht. Viele Kantone hätten diese Schwelle der Planungspflicht bei 5000 m² angesetzt (z.B. Kanton Bern). Dies sei ein Hinweis darauf, dass bei
Gewächshäusern ab dieser Grössenordnung mit grösseren Auswirkungen zu rechnen sei. Es sei deshalb sinnvoll, den UVP-Schwellenwert auf den
bestehenden Wert bezüglich Planungspflicht abzustellen.
Kanton Basel-Land Die Regierung des Kantons Basel-Land hält fest, dass die Landwirtschaft
entschieden gegen eine Ausdehnung der UVP-Pflicht auf solche Anlagen sei und dabei einige Argumente auf ihrer Seite habe. Der Regierungsrat schliesse sich an und sei gegen die Aufnahme des Anlagetyps 80.9 in den Anhang zur UVPV.
Insbesondere bezüglich der Baumschulen könne man argumentieren, dass bis heute eine UVP-Pflicht nicht bestanden habe und zu keinen bekannten Nachteilen geführt habe, die nicht mit einfachen Bedingungen oder Auflagen hätten
abgewendet werden können (Regelung der Düngung etc.). Letztlich müsste man sonst für jeden grösserflächigen landwirtschaftlichen Anbau eine UVP-Pflicht einführen, was als widersinning erscheine.
Bezüglich der Gewächshäuser sei darauf hinzuweisen, dass solche Anlagen