Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 167Fedlex · Ergebnisbericht

Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008

Partei erheblichen Auswirkungen solcher Anlagen auf Landschaftsbild, Boden,

Grundwasser und je nach Standort auch auf andere Umweltbereiche dürfe dieser Anlagetyp auf keinen Fall gestrichen werden, auch wenn diverse Kreise dies verlangen sollten.

SP SP Sozialdemokratische Partei der Schweizbegrüsst ausdrücklich die

Sozialdemokratische Unterstellung von Baumschulen und Gewächshäusern unter die UVP-Pflicht. Der Partei der Schweiz Wunsch nach tieferen Schwellenwerten der kantonalen Umweltfachstellen wird

unterstützt.

Dachverbände der Der Schweizerische Bauernverband, (SBV) hat grundsätzliche Vorbehalte gegen Wirtschaft die Unterstellung von Baumschulen (> 10 ha) und Gewächshäusern (> 2ha) unter

die UVP-Pflicht. Er beantragt, die Streichung der Anlagentypen 80.9 aus dem Schweizerischer

Anhang der UVPV: Die Konstruktion eines Gewächshauses > 2 ha oder die Bauernverband, (SBV)

Errichtung einer Baumschule > 10 ha seien keine Installationen, die gemäss Art. 10a Abs. 2 USG die Umwelt „erheblich belasten“ und deshalb eine Unterstellung unter die UVP-Pflicht rechtfertigten.

Die bedeutendste „Emission“ eines professionell betriebenen Gewächshauses stellten nicht Geruch, Lärm, Abgasausstoss oder andere umweltrelevante

Prüfpunkte dar, sondern vorab die Lichtspiegelung und die als Hochbaute in Erscheinung tretende Landschaftsveränderung. Diese beiden Punkte beeinflussten vorab die Landschaft und seien im Rahmen des Planungsverfahrens (Richtplan, Gestaltungsplan, Nutzungsplan Kulturland) nachzuweisen und deren gesetzliche Einhaltung zu prüfen. Das Erstellen eines Gewächshauses > 5'000 m² sei ohnehin nur in Speziallandwirtschaftszonen erlaubt. Die Ausscheidung solcher

Speziallandwirtschaftszonen sei in der Kompetenz der Kantone und der

Gemeinden. Bei der Entscheidfindung von Zonierungsbegehren seien Aspekte wie Landschaftsschutz, hydrologische und pedologische Bedingungen,

Verkehrserschliessung etc. zu berücksichtigen und zu prüfen. Da im Rahmen der Planungsverfahren das Verbandsbeschwerderecht und die 30-tägige Auflagepflicht wie bei den UVP-Verfahren gelte, würden die Interessen der Öffentlichkeit auch nicht geschmälert. Abklärungen betreffend möglicher schädlicher Auswirkungen auf die Umwelt seien damit bereits Gegenstand der Ausscheidung von

Speziallandwirtschaftszonen. Eine UVP bringe keine weiteren Erkenntnisse. Den ganzen Entscheidprozess mit einer UVP-Pflicht in die Länge zu ziehen und zu verteuern, ohne damit aber einen zusätzlichen Nutzen für die Umwelt und die Öffentlichkeit zu erreichen, sei für den Bauernverband nicht gerechtfertigt.

Noch grössere Fragezeichen habe der Verband betreffend der Unterstellung der Baumschulen > 10 ha unter die UVP-Pflicht. Die einzige baubewilligungspflichtige Massnahme einer bodenabhängigen Baumschule ohne Verkaufsstelle stelle die Umzäunung dar. Die Begründung, wonach eine Baum- schule einen Einfluss auf das Landschaftsbild, den Boden, das Grundwasser, die Luft und die

Verkehrsemissionen habe, sei aus der Sicht des SBVnicht gerechtfertigt. Der Verkehr werde im Zusammenhang mit einer Verkaufsstelle akzeptiert, die übrigen Aspekte würden eine bodenabhängige Baumschule nicht wesentlich von einer anderen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung unterscheiden (Freilandgemüse,

Obst- oder Rebanlage, Mais oder Chinaschilf etc.). Die Techniken der Anwendung von Pflanzenschutzprodukten oder der Düngerapplikation in Baumschulen würden sich heute nicht mehr vom Hilfsstoffeinsatz bei anderen Spezialkulturen

unterscheiden, sie seien teilweise sogar tiefer. Eine Sonderbehandlung (UVP-Pflicht) der Baumschulen mache deshalb aus der Sicht des SBV keinen Sinn.

Im Sinne eines Eventualantrags formuliert der SBV zu Anlagetyp Nr, 80.9: Sollten wider Erwarten an den Anlagentypen 80.9 festgehalten werden, beantragt der SBV, dass für bestehende Anlagen im Sinne der Besitzstandswahrung