Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten

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Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008

festzulegen.

Kanton Solothurn Die Regierung des Kantons Solothurn lehnt die Neuaufnahme dieses Anlagetyps

ab, sie beantragt, den Anlagetyp nicht in den Anhang der UVPV aufzunehmen. Ein zentrales Anliegen der UVP sei es, die verschiedensten Umweltauswirkungen eines Projektes transparent darzustellen und das Projekt soweit zu optimieren, dass die Gesamtheit aller Umweltbelastungen minimiert werde. Die

Umweltbelastung von Windenergieanlagen beschränke sich weitgehend auf die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Um ein Projekt bezüglich dieses

dominierenden Aspektes zu optimieren, sei keine UVP erforderlich. Dafür würden die bisherigen Bewilligungsverfahren genügen, die für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone vorgesehen sind.

Kanton Basel- Die Regierung des Kantons Basel-Landschaft begrüsst die Aufnahme der

Landschaft Windenergieanlagen mit mehr als 3 MW Leistung in den Anhang UVPV. Sie vertritt

aber die Auffassung, dass für diese i.d.R. einen exponierten Standort erfordernden Anlagen die UVP kaum das richtige Instrument zur Beurteilung der (optischen) Landschaftsverträglichkeit sei (hier müsse die Planung vorangestellt werden),

hingegen gerade die erforderliche exponierte Lage (ausserhalb Baugebiet)

spezifische Umweltauswirkungen mit sich bringe, die vertieft und ganzheitlich analysiert werden müssten (z.B. Wege und Zuleitungen sowie Energietransport durch Landschaftsgebiet).

Kanton Zug Die Regierung des Kantons Zug findet den Schwellenwert zu tief und beantragt,

dass er auf 10 Megawatt anzuheben sei, so dass er noch halb den Wert in

Österreich bzw. Deutschland ausmache. In Frankreich sei erst ab einer Höhe der Windkraftanlage von 50 Meter eine UVP durchzuführen. Das Höhenmass sei als Kriterium besser geeignet, weil es meist auf Vereinbarkeit mit dem Landschaftsbild ankomme.

[Anmerkung: Auch hier beträgt der Schwellenwert in Österreich in geschützten Landschaften nur 10 MW]

Kanton Graubünden Die Regierung des Kantons Graubünden begrüsst den neuen Anlagetyp. Um

wirtschaftlich arbeiten zu können, müssten Windkraftanlagen eine erhebliche Grösse aufweisen (bis zu 80 m hoch und Rotoren mit bis zu 40 m Durchmesser) und an windexponierten Stellen realisiert werden.

Kanton Tessin Die Regierung des Kantons Tessin unterstütz die Einführung dieses Anlagetyps.

Analog sollten auch grosse Photovoltaik-Anlagen der UVP unterstellt werden.

Deren Realisierung scheinen in Zukunft wahrscheinlich, vor allem in den

Bergregionen. Anlagen dieser Art hätte viele und bedeutende Auswirkungen auf die Umwelt, z.B. auf die Landschaft, die Natur und den Boden.

Der Kanton Tessin beantragt daher für Anlagentyp Nr. 21.8 die folgende

Formulierung: Anlagen zur Nutzung der Windenergie oder Photovoltaikanlagen oder kombinierte Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW.

Kanton Waadt Die Regierung des Kantons Waadt stellt fest, dass die Festsetzung einer UVP-

Schwelle von 3 MW zulässig sei, sofern präzisiert werde, dass

a) diese im Zusammenhang mit einem ganzen Windpark (und nicht nur eine Turbine) stehe und dass mit der Aufnahme einer Turbine in einen Park die

gesamte Anlage der UVP unterliege, wenn mit der neuen Turbine die Grenze von 3 MW überschritten würde.

b) dass die einzelnen Windparks in ein und derselben Landschaftskammer der Schwelle von 3 MW unterstellt würden (diese Bedingung hilft, dass die Aufteilung der Anlagen nicht dazu führe, dass sie der UVP-Pflicht entgehen).