Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten
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Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008
3 Beurteilung der einzelnen Bestimmungen der VBO
3.1 Art. 2 Abs. 2 (Kontrolle durch das Departement)
Alle Teilnehmenden Diese Vorschrift wird von fast allen, die an der Anhörung teilgenommen haben,
ausdrücklich begrüsst oder nicht kritisiert. Einzig SBV und SGV der
Wirtschaftsverbände sowie Centre patronal bei den nicht begrüssten
Teilnehmenden sind der Ansicht, dass die Kontrolle der Organisationen nicht durch das UVEK sondern durch das EJPD erfolgen müsse. Zudem müsse das
zuständige Departement jährlich kontrollieren, ob die Organisationen die
Voraussetzungen für das Beschwerderecht noch erfüllten.
3.2 Art. 3 Abs. 3 (Inhalt des Gesuches zur Erlangung des Beschwerderechts)
Alle Teilnehmenden Die Bestimmung wird von fast allen Teilnehmenden der Anhörung begrüsst. Der Kanton VD ist der Ansicht, es sei zu streng, bei der Gesuchseinreichung die Jahresberichte der letzten 10 Jahre einreichen zu müssen. Einzelne
Umweltorganisationen verlangen die Streichung der Bestimmung (Rheinaubund, Bird life, Stiftung Landschaftsschutz, WWF). Sie sind mit der im erläuternden Bericht erwähnten Pflicht, Mitgliederlisten einzureichen, nicht einverstanden. Der Rheinaubund ist zudem der Ansicht, dass die Regelung unnötig und bürokratisch sei.
3.3 Art. 3 Abs. 4 (Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit)
Alle Teilnehmenden Auch diese Bestimmung wird von fast allen Teilnehmern der Anhörung
ausdrücklich oder stillschweigend begrüsst. Bei den Kantonen ist nur der Kanton ZG der Ansicht, dass die Bestimmung eindeutiger formuliert werden sollte. Die gewählte Formulierung bringe keine zusätzliche Klärung. Einige
beschwerdeberechtigte Umweltorganisationen (equiterre, Rheinaubund, VCS) und der Fachverband Pro Velo Schweiz sind mit der Regelung nicht einverstanden. Sie bringen vor, es bestünde auf Verordnungsstufe kein Regelungsbedarf. Die
Regelung in USG und NHG werde damit sogar unzulässigerweise erweitert. Die Bestimmung werfe Fragen auf, ohne diese zu beantworten. Insbesondere dürfe das Verhältnis der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Organisation zur Erreichung der ideellen Zwecke zur übrigen Tätigkeit nicht Gegenstand der Regelung sein. So lange der Grundsatz der Widmung der wirtschaftlichen Erträge für den ideellen Zweck eingehalten sei, sei der Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht relevant. Die Schweizerische Gesellschaft für Höhlenforschung weist darauf hin, dass innovatives Fundraising, das nicht eng mit der Tätigkeit verbunden sei, nicht behindert werden solle. Von den nicht begrüssten Teilnehmenden bringt der VCS beider Basel vor, die erlaubte wirtschaftliche Tätigkeit von Vereinen sei im ZGB ausreichend definiert.
3.4 Art. 4 Abs. 1 (Pflicht zur Führung und Veröffentlichung einer Statistik)
Alle Teilnehmenden Mit dieser Vorschrift sind praktisch alle Teilnehmenden der Anhörung ausdrücklich oder stillschweigend einverstanden. Konkrete Änderungsvorschläge sind nur von einigen beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen eingegangen. Der WWF und die Stiftung für Landschaftsschutz sind der Meinung, dass die Meldung von Einsprachen in Absatz 1 integriert werden sollte. Die Schweizerische Gesellschaft für Höhlenforschung wünscht, dass sich die Berichterstattungspflicht generell auf Fälle beschränkt, die im entsprechenden Jahr abgeschlossen wurden. Der
Rheinaubund wünscht eine vollständige Neuformulierung von Artikel 4.