Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten
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Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008
3.5 Art. 4 Abs. 2 (Inhalt der Statistik)
Kantone Die Kantone (ausser VD, BE und GE) sind mit dieser Bestimmung weitgehend
einverstanden. Der Kanton Bern ist der Ansicht, dass die Vorschriften über die Berichterstattung zu weit gehen, zudem fehle die gesetzliche Grundlage. Auch im Vergleich zum ausländischen Recht seien die Regelungen zu streng. Auch die Kantone VD und GE erachten die Regelung als zu streng. Der Kanton GE weist darau hin, dass die Organisationen ihr Beschwerderecht erwiesenermassen massvoll nützen würden. Deshalb sei eine strenge Berichterstattugnspflicht, wie sie nun in der VBO verankert werde, für die Organisationen unbillig. Der Kanton BL wünscht eine Ergänzung von Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b und d, wonach die Organisationen angeben müssen, ob mit dem Abschluss der Vereinbarung oder dem Rückzug des Rechtsmittels eine Projektanpassung oder ein Zugeständnis der Gesuchsteller verbunden war. Der Kanton GR wünscht, dass die Kriterien zur Ermittlung des Ausgangs des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genauer definiert werden.
Parteien Bei den Parteien begrüsst die SVP die Regelung. Die Grünen und die CSP lehnen
es ab, dass nebst den Beschwerden auch Einsprachen gemeldet werden müssen. Sie machen geltend, dies sei für die Umweltorganisationen zu aufwändig. Zudem würden die Einsprachen in den meisten Kantonen nicht zu Projektverzögerungen führen. Die SP stellt die Frage, ob es wirklich richtig sei, auch die Einsprachen in die Statistikpflicht einzubeziehen. Bei der Auswertung der einzelnen Einsprachen verlangt die SP, dass die „Spezifika“ der Einsprachestufen zu berücksichtigen seien. Die FDP verlangt von der Verwaltung ein unbürokratisches Vorgehen bei der „Abnahme“ der Daten und stellt die Frage, ob für die Berichterstattungspflicht nicht die gesetzliche Grundlage fehle.
Dachverbände der Die Dachverbände der Wirtschaft, die weiteren Wirtschaftsverbände und
Wirtschaft, Fachorganisationen sind mit der Bestimmung mehrheitlich einverstanden. Der
Schweizerische Arbeitgeberverband, economiesuisse und espace mobilité,
Weitere Wirtschafts- fordern, dass die Berichterstattung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b
verbände und dahingehend ergänzt werden soll, dass die Organisationen auch präzise über die Fachorganisationen Ergebnisse der behördlichen Entscheide in den Einzelpunkten und die Dauer der
Projektverzögerung Auskunft geben müssten. Die für die Anhörung gewählte Formulierung sei unpräzise und lade dazu ein, den Ausgang der Verfahren
pauschalierend und subjektiv zu interpretieren. Diese Verbände werfen zudem die Frage auf, ob die Berichterstattung nicht besser durch die Behörde, z.B. das BAFU, erfolgen sollte. Pro Velo Schweiz lehnt die Bestimmung mit der gleichen Begründung wie die beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen ab.
Beschwerdeberechtigte Die grosse Mehrheit der beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen fordert Umweltorganisationen die Streichung dieses Absatzes (Pro Natura, VCS, Rheinaubund, Greenpeace,
Alpeninitiative, Schweizer Heimatschutz, Archäologie Schweiz, SAC, Bird Life,
Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz, equiterre). Die geforderte Detaillierung sei problematisch und mache keinen Sinn. Insbesondere die Pflicht, auch Einsprachen zu melden, wird abgelehnt. Dies sei mit zu grossem Aufwand verbunden. Zudem würden einige Kantone „Einsprachen“ gar nicht kennen, was zur Verwirrung bei den Statistiken führe. Die Schweizerische Gesellschaft für Höhlenforschung erachtet die Bestimmung für grössere Organisationen wegen dem Mehraufwand als problematisch. Der WWF und die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz sind ebenfalls für die Streichung von Absatz 2, lehnen aber die Meldung der
Einsprachen nicht ab. Die Meldung der Einsprachen soll jedoch in Absatz 1 integriert werden. Die VLP und die Naturfreunde begrüssen die Regelung von Absatz 2. Die VLP wünscht jedoch, dass Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a
dahingehend ergänzt wird, dass sich die Berichterstattungspflicht nur auf