Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 96Fedlex · Ergebnisbericht

Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008

hingegen TVA-konform, da in Art. 3 Abs. 3 TVA ausreichend umschrieben werde. Ausdrücklich ausgeschlossen werde darin das Sammeln und Transportieren von Abfällen.

Die Stadt Zürich beantragt, dass aus Sicht der Praxis sollte die Formulierung des Anlagetyps 40.7a folgendermassen abgeändert werde:

40.7a Anlagen zur physikalischen Behandlung von mehr als 10'000 t Abfällen pro Jahr.

Beim Anlagentyp 40.7a werde nicht nach Abfallkategorien unterschieden. Der wohl vor allem mit Blick auf die Behandlung von Bauabfällen vorgesehene UVP-

Schwellenwert von 10'000 Jahrestonnen könne zur Folge haben, dass auch Anlagen mit deutlich erhöhten Umweltauswirkungen z.B. zur Behandlung von „Problemabfällen“ wie Elektroschrott, Batterien oder anderen schadstoffbelasteten Materialien nicht mehr der UVP-Pflicht unterliegen würden. Hinzu komme, dass mit der Streichung des Anlagetyps 40.3 Autoshredder auch die durchaus

umweltgefährdende Zerlegung von Altfahrzeugen vom Anlagetyp 40.7a erfasst werde. Auch wenn mit den Vorgaben der Verordnung über den Verkehr mit

Abfällen (VeVA) Kontrollinstrumente bestehen würden, erscheine es angezeigt zu prüfen, ob beim Anlagentyp 40.7a nicht nach Abfallkategorien differenziert werden solle und für umweltseitig kontrollpflichtige Abfälle nicht ein tieferer Schwellenwert festzulegen sei.

Mit Blick auf die Umweltwirkung sei zu prüfen, ob beim Anlagetyp 40.7a nicht nach Abfallkategorien und unterschiedlichen Schwellenwerten entsprechend dem folgenden Formulierungsvorschlag differenziert werden könne:

40.7a Anlagen zur physikalischen Behandlung von Abfällen mit einer

Behandlungskapazität von:

- 10'000 t pro Jahr für Bauabfälle und andere Abfälle mit geringer Schadstoffbelastung

- 3'000 t pro Jahr für kontrollpflichtige Abfälle (Altautos, Elektroschrott, Batterien etc.)

Nicht angeschriebene Die USIB begrüsst ausdrücklich die Neuregelung der UVP-Pflicht im Bereich der Wirtschafts- und Entsorgung und insbesondere die Erhöhung der Schwellenwerte, wie sie für Gewerbeverbände Abfallanlagen im Anhang Ziff. 4.70 vorgesehen seien.

Schweizerische

Vereinigung beratender

Ingenieurunternehmung

en, USIC