Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten
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Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008
Definition überein. Um Missverständnisse zu vermeiden, empfiehlt der Kanton,
eine einheitliche Terminologie zu verwenden. Zudem sei zu prüfen, ob die Anlagen zur Behandlung von Sonderabfällen von mehr als 2'000 t Abfällen pro Jahr noch zusätzlich genannt werden sollten. Damit wurde die Wichtigkeit und die
Umweltrelevanz dieser Abfälle unterstrichen und eine eindeutige Einordnung solcher Anlagen sichergestellt.
Kanton Uri Diese Anlagekategorie 40.7a sollte gemäss Regierung des Kantons Uri zusätzlich
nach Behandlungsmaterial aufgeteilt werden.
− Behandlung für mineralischen, unverschmutzten Aushub: Schwellenwert von 10'000 t/a.
− Behandlung für gemischte Abfälle: Schwellenwert von 5'000 t/a.
Kanton Glarus Die Regierung des Kantons Glarus beantragt, Nr. 40.7 (a) wie folgt zu formulieren:
Anlagen für die physikalische Behandlung von mehr als 10'000 t Abfällen pro Jahr.
Die Anlagenumschreibung der mechanischen Behandlung sei zu korrigieren, weil der Begriff „Sortierung“ in der TVA nicht vorkomme. Das Wort „sortieren“ führe (z.B. bei kommunalen Abfallsammelstellen) zu unnötigen Abgrenzungsproblemen. Der Begriff „Behandeln“ sei in der TVA Art. 3 Abs. 3 umschrieben; ausdrücklich ausgeschlossen werde das Sammeln und Transportieren. Auch Behandlungsarten wie „Pressen, Lagern, Weiterleiten“ etc. sollten zur Festlegung der UVP-Pflicht nicht angewendet werden. Konkrete Beispiele sollen im Rahmen einer
Vollzugshilfe angeführt werden.
Kanton Freiburg Die Regierung des Kantons Freiburg beantragt, den Begriff „Sortierung“ zu
ersetzten.
Kanton Solothurn Die Regierung des Kantons Solothurn schlägt für Bst. a folgende Formulierung vor:
a. Anlagen für die physikalische Behandlung von mineralischen Bauabfällen und anderen Abfällen mit vergleichbarer Schadstoffbelastung von mehr als 10'000 t pro Jahr
Mit den Revisionsvorschlägen werde den unterschiedlichen Umweltauswirkungen der verschiedenen Abfallbehandlungsarten Rechnung getragen, jedoch zuwenig Augenmerk auf die Gefahrenpotenziale der Abfallarten gerichtet. Im Hinblick auf eine einfache Anwendung gelte es, in der UVPV diejenigen Begriffe für die
unterschiedlich gefährlichen Abfallarten anzuwenden, die in der
Umweltschutzgesetzgebung bereits definiert seien. Als Grundlage dafür bietet sich die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) an, die aufgrund der
Gefahrenpotenziale die Abfälle in „Sonderabfälle“, „andere kontrollpflichtige
Abfälle“ und „übrige Abfälle“ untergliedere. Die neu vorgeschlagene
Mengenschwelle von 10'000 t pro Jahr für Anlagen zur Sortierung und
mechanischen Behandlung von Abfällen solle laut Kanton nur für unbelastete,
mineralische Bauabfälle sowie Abfälle mit vergleichbar geringer
Schadstoffbelastung zur Anwendung gelangen. Für „andere kontrollpflichtige Abfälle“, die teilweise schadstoffbelastet sein können (z.B.: Altspeiseöl, elektrische und elektronische Geräte), sei die Mengenschwelle eindeutig zu hoch.
Die Regierung schlägt deshalb schlagen eine entsprechende Präzisierung vor.
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gefahrenpotenziale der Abfallarten halte sie eine generelle Einführung einer Mengenschwelle von 3'000 t pro Jahr für „andere kontrollpflichtige Abfälle“ für angebracht.
d. Anlagen für die Behandlung von anderen kontrollpflichtigen Abfällen (ak-Abfälle gemäss VeVA) einzeln oder in Summe von mehr als 3'000 t pro Jahr
Kanton Basel Stadt Die Regierung des Kantons Basel-Stadt begrüsst die differenzierte Unterscheidung